Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Jedenfalls sind in allen Fällen die beteiligten Fischereivereine und die in den Kreisen 
aufgestellten Fischereisachverständigen und gegebenenfalls der Landesinspektor für Fischzucht 
mit ihren Gutachten zu hören. 
Bei der Berechnung der Kilometerlänge ist bei einem in mehrere Bachläufe 
verzweigten Fischwasser nicht bloß die Uferlänge der Hauptstrecke ins Auge zu fassen, 
sondern es sind auch die Uferlängen der Nebenstrecken mit einzubeziehen. Dagegen sind die 
Uferstrecken bei Nebenflüssen gesondert zu berechnen. Wenn an den Einmündungen von 
Nebenflüssen das Fischereirecht sowohl im Haupt= als im Nebenfluß Einem Berechtigten 
zusteht und die gesamte Fischwasserstrecke des Berechtigten 2 km beträgt, so wird die Ein- 
beziehung dieses Fischereirechts, sei es in den am Hauptfluß oder in den am Nebenfluß 
zu bildenden gemeinschaftlichen Fischereibetrieb nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. 
IV. Koppelfischerei. 
§ 9. 
Zu den rechtsfähigen Vereinigungen von Berufsfischern im Sinne des Art. 27 Abs. 2 
des Fischereigesetzes können auch die Fischerinnungen gehören. Wenn die einzelnen 
Innungsmitglieder bisher zur Ausübung der Fischerei im Fischwasser der Innung berechtigt 
waren, soll die persönliche Ausübung der Fischerei den Innungsmitgliedern auch fernerhin 
gestattet sein. Im Interesse der bestehenden Fischerinnungen selbst liegt es, sich in öffent- 
liche Fischereigenossenschaften umzuwandeln und ihre Satzungen nach Maßgabe des Art. 44 
des Fischereigesetzes einzurichten. 
§ 10. 
Falls bei Koppelfischereiberechtigungen im Interesse der ordnungsmäßigen und nach- 
haltigen Bewirtschaftung einer Gewässerstrecke gemäß Art. 28 des Fischereigesetzes, die 
Erlassung einer Fischereiordnung erforderlich wird, soll für diese in erster Linie die 
Vereinbarung maßgebend sein, welche die Koppelfischereiberechtigten über die Art der Nutzung 
der gemeinsamen Gewässerstrecke unter sich festsetzen. Zu diesem Zweck sind nach dem 
Inkrafttreten des Gesetzes die Koppelfischereiberechtigten eines Fischwassers zusammenzuberufen. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande oder entspricht sie nicht den gesetzlichen Vor- 
schriften, so setzt die Verwaltungsbehörde die Fischereiordnung fest und regelt hiebei die in 
Art. 28 Abs. 2 aufgeführten Punkte mit Rücksicht auf die Interessen eines wirtschaftlichen 
Fischereibetriebes. 
Hiebei kann hinsichtlich der Art der Ausübung der Rechte bestimmt werden, 
daß die Gesamtheit der Koppelfischereiberechtigten befugt sein soll, Erlaubnisscheine für die 
Fischereiausübung auszustellen. Wird eine solche Bestimmung nicht für die Gesamtheit der
	        
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