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Zugleich ist die der Gemeinde zu erteilende Erlaubnis an die Bedingung zu knüpfen,
daß alljährlich die Einsetzung einer nach Anhörung von Sachpverständigen festzusetzenden
Menge von Brut oder Jährlingen der für das Fischwasser hauptsächlich in Betracht kom-
menden Nutzfischarten erfolgt; die Menge ist so zu bemessen, daß die Nachhaltigkeit des
Ertrags des Gewässers sicher gestellt ist.
Die Gemeinde hat ein Verzeichnis über die von ihr ausgestellten Erlaubnisscheine
anzulegen, aus welchem die Namen der Empfänger, Zeitdauer und Ort sowie die hinsichtlich
der Art der Fischereiausübung auferlegten Beschränkungen ersichtlich sind.
Den Fischereiaufsichtsorganen ist jederzeit Einsicht von dem Verzeichnisse zu gestatten.
15.
Die Erträgnisse aus der Ausübung der Fischerei durch die Gemeinde fließen
in die Gemeindekasse. Sie sind zur Deckung der Gemeindebedürfnisse zu verwenden, soweit
der Gemeinde selbst das Fischereirecht zusteht. Soweit dagegen die Fischerei der Gemeinde
nur zur Ausübung übertragen ist, sind die aus der Fischereinutzung fließenden Erträgnisse
an den Gemeindeumlagen, welche die Inhaber der Fischereirechte zu entrichten haben, ent-
sprechend dem Umfange der Fischereirechte zu kürzen oder, wenn Umlagen nicht erhoben
werden, an die Fischereiberechtigten nach diesem Maßstabe zu verteilen.
VI. Pachtverträge.
§ 16.
Der Verpächter eines Fischwassers muß binnen acht Tagen nach dem Abschlusse des
Vertrags eine von ihm und dem Pächter unterzeichnete Ausfertigung des Pachtvertrags bei
der Distriktsverwaltungsbehörde hinterlegen, in deren Bezirke das Fischwasser gelegen ist.
(Art. 33 Satz 2 des Fischereigesetzes).
Erstreckt sich das Fischwasser über die Bezirke mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden,
so genügt es, wenn der Verpächter die Ausfertigung bei einer hinterlegt. Diese hat den
anderen Distriktsverwaltungsbehörden Abschrift des Pachtvertrags mitzuteilen.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat jeder Ortspolizeibehörde, in deren Bezirke das
Fischwasser liegt, Namen und Wohnort des Pächters und Verpächters sowie die Dauer der
Pacht mitzuteilen. Im Falle des Abs. 2 hat jede Distriktsverwaltungsbehörde den in ihrem
Bezirke gelegenen Ortspolizeibehörden die Mitteilungen zu machen.
§ 17.
Die Distriktsverwaltungsbehörde, bei welcher die Ausfertigung des Pachtvertrags hinterlegt
ist, hat zu prüfen, ob der Vertrag nicht im Widerspruche mit den über den Inhalt der
Fischereipachtverträge getroffenen Vorschriften des Art. 31 des Fischereigesetzes steht.