Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 259 
8 18. 
Die Genehmigung zu einzelnen Abweichungen von den Vorschriften des 
Art. 31 Abs. 1, 4, 5 des Fischereigesetzes steht, wenn das Fischwasser sich über die Bezirke 
mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden erstreckt, der Distriktsverwaltungsbehörde zu, welche 
nach Art. 90 des Fischereigesetzes mit der Sachbehandlung und Beschlußfassung beauftragt 
wird. Der Antrag auf Genehmigung kann bei jeder Distriktsverwaltungsbehörde gestellt 
werden, in deren Bezirke das Fischwasser gelegen ist. 
Bei der Behandlung der Genehmigungsgesuche ist sorgfältig zu prüfen, ob nach den 
persönlichen Verhältnissen der Fischereiberechtigten und der Fischwasserpächter und mit Rücksicht 
auf die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Gewässer keine Nachteile für die Fischerei 
zu befürchten sind. 
Bei der Genehmigung zur Trennung eines Fischwassers oder Fischereigebiets 
in Abteilungen ist von den Grundsätzen auszugehen, welche auch für den Vollzug des Art. 18 
des Fischereigesetzes maßgebend sind, so daß in der Regel keine Verpachtung eines Fisch- 
wassers zugelassen werden soll, welches weniger als 2 km beiderseitige Uferlänge besitzt. 
Unter „Fischwasser“ und „Fischereigebiet“ im Sinne des Art. 31 Abs. 5 des 
Fischereigesetzes sind die unter sich zusammenhängenden, zur Fischerei geeigneten Gewässer zu 
verstehen, in denen nur einem Berechtigten die Ausübung des Fischereirechts zusteht. Als 
ein Berechtigter gelten auch die zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetriebe zusammen- 
geschlossenen (Art. 19, 20), die bei einer Koppelfischerei beteiligten (Art. 27) und die zu 
einer Genossenschaft behufs gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung vereinigten Berechtigten 
(Art. 37). 
Die Genehmigung von Abweichungen (Art. 31 Abs. 6) kann unter einer 
Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. In der Regel soll die Genehmigung 
an die Bedingung geknüpft werden, daß im Pachtvertrage der Pächter verpflichtet wird, 
alljährlich eine gewisse, im Verhältnis zur Beschaffenheit des Fischwassers stehende Menge 
von Fischbrut oder Jährlingen der für das Fischwasser hauptsächlich in Betracht kommenden 
Arten von Nutzfischen einzusetzen, sowie daß der Verpächter berechtigt ist, die vertragsmäßige 
Menge an Fischbrut oder Jährlingen auf Kosten des Pächters einzusetzen, wenn dieser der 
Verpflichtung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkte nachkommt. 
19. 
Die Verträge, durch welche Gemeinden und Stiftungen die ihnen zustehende oder 
zur Ausübung übertragene Fischerei (Art. 30 des Fischereigesetzes) verpachten, sollen in der 
Regel über folgende Punkte Bestimmungen enthalten:
	        
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