Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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besonderen Form nicht. Doch soll aus demselben ersichtlich sein, wer der den Ausweis 
ausstellende Fischereiberechtigte ist, wem die Erlaubnis zum Fischen gegeben wurde, dann für 
welche Gewässerstrecke und für welche Zeitdauer die Erlaubnis gelten soll. 
X. Bezeichnung der zum Fischen ausliegenden Fischerzeuge. 
8 60. 
Die Bezeichnung der zum Fischen ausliegenden Fischerzeuge, z. B. Fischerkähne, 
Fischkästen, Netze und andere zum Fang direkt oder indirekt dienende Gegenstände, hat den 
Zweck, den Aufsichtsorganen einerseits die Möglichkeit zur leichten Ermittlung desjenigen 
zu geben, der mit diesen ausgelegten Werkzeugen die Fischerei ausübt, andererseits die Aus- 
legung von Netzen, Reusen usw. durch Unbefugte hintanzuhalten. 
Die Art der Kennzeichnung wird bei Genossenschaften durch die Satzung, im 
übrigen durch distriktspolizeiliche Vorschrift bestimmt. In der distriktspolizeilichen Vorschrift 
soll die Angabe des Familiennamens und Wohnorts des Fischereiberechtigten jedenfalls als 
genügende Kennzeichnung angesehen werden. Die Kennzeichen sollen derart angebracht werden, 
daß das Zeichen gut kenntlich bleibt. 
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat die über die Fischerzeichen getroffene Vorschrift 
im Amtsbtatt zu veröffentlichen. 
XI. Uferbenützungsrecht. 
8 6I. 
Das in Art. 70 des Fischereigesetzes geregelte Uferbenützungsrecht muß mit tun- 
lichster Schonung der Ufergrundstücke ausgeübt werden. Dem Fischereiberechtigten 
bleibt das Betreten des Wasserbetts selbst zur Ausübung der Fischerei unbenommen. 
Unter ständigen Einfriedigungen sind nur dauerhafte, speziell zur Abhaltung 
von Menschen bestimmte Einfriedigungen zu verstehen, wozu auch feste Drahtnetze, dicht- 
geschlossene Hecken, nicht aber bloße Stangenzäune und einfache Drahtzäune zu rechnen sind, 
wie sie auf Weiden zur Zurückhaltung des Viehs dienen. 
Das Verbot des Betretens der Ufer der Bewässerungs= und Entwässerungs- 
gräben während der Hegezeit der Ufergrundstücke hindert dieses Betreten für diejenige 
Zeit, welche von der Bestellung der von den Kulturgräben durchzogenen Acker mit land- 
wirtschaftlichen Erzeugnissen bis zur Aberntung der letzteren gelegen ist. Die Hegezeit der 
Wiesen umfaßt die Zeit vom Beginn des Graswuchses bis zur Beendigung der Ernte des 
Heues bezw. Grummets.
	        
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