Nr. 14. 275
XII. Schutz der Fischerei gegen Schädigungen.
8 62.
Die in Art. 72 des Fischereigesetzes vorgesehenen Vorschriften werden durch die
Landesfischereiordnung erlassen.
Durch Art. 73 des Fischereigesetzes ist der Distriktsverwaltungsbehörde die Befugnis
eingeräumt, in gewissen Fällen die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung des Fisch-
laiches in nicht geschlossenen Gewässern und in geschlossenen Gewässern, welche unter Art. 2
Abs. 1 Nr. 2 und 3 fallen, zu genehmigen. Die gleiche Genehmigungsbefugnis ist den
Distriktsverwaltungsbehörden in Art. 74 des Fischereigesetzes eingeräumt, für die Anlage
von Vorrichtungen, welche den freien Zug der Fische verhindern
oder beeinträchtigen sollen. Als Gründe für die zu erteilende Ermächtigung können
z. B. in Betracht kommen die Notwendigkeit einer vollständigen Abfischung eines
Fischwassers oder der Vernichtung des Laiches der Fische, welche in dem Gewässer aus-
gerottet werden sollen, um die Aufzucht anderer Fische zu ermöglichen oder der Fall, daß
die Abfischung eines Gewässers in anderer Weise als durch vorübergehende Anbringung eines
Sperrnetzes nicht möglich ist. Die Erlaubnis ist stets nur für eine gewisse Zeitdauer und
unter Auferlegung der Bedingungen zu erteilen, welche die Rücksicht auf die Hegung des
Fischbestandes erfordert. Vor Erteilung der zu solchen Zwecken nachgesuchten Genehmigung
sind gegebenenfalls Fischereisachverständige zu hören.
8 63.
Die Frage, ob dem Besitzer einer Wasserwerkanlage gemäß Art. 75 des Fischerei-
gesetzes die Auflage zur Anlegung oder zur Duldung der Anlegung eines Fischwegs ge-
macht werden soll, ist unter Abwägung der wirtschaftlichen Interessen des Triebwerkbesitzers
und der Fischereiberechtigten, dann des entstehenden Kostenaufwandes sorgfältigst zu prüfen.
Von der Auflage zur Errichtung eines Fischwegs ist abzusehen, wenn einerseits die Kosten,
welche die Errichtung verursacht, unverhältnismäßig hoch sind, anderseits die Fischerei weder
zur Zeit so wertvoll ist noch künftig voraussichtlich so wertvoll gemacht werden kann, daß
die hohen Kosten sich verlohnen.
Auch wenn der Zug der Fische bereits durch bestehende Anlagen oder aus anderen
Gründen ausgeschlossen ist oder wo es sich nur um eine vorübergehende Wasserabsperrung
handelt, kann davon abgesehen werden, die Anlage eines Fischwegs zu fordern. Es ist jedoch
die spätere Errichtung der Anlage vorzubehalten. Der Vorbehalt hat eine Bedentung ins-
besondere für den Fall, daß die ober oder unter der neuen Anlage bereits bestehenden vor-
erst den Zug der Fische hindernden Anlagen umgebaut werden, (Art. 75 Abs. 1 des