Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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sind, treten die Pächter in die Genossenschaft ein, falls nicht im Pachtvertrage das Gegenteil 
vereinbart ist. Ist der Pächter der Genossenschaft beigetreten, so bedarf er zum Wieder- 
austritt der Einwilligung des Fischereiberechtigten. 
Wird ein Fischereirecht erst nach Gründung der Genossenschaft verpachtet, so wird der 
Pächter kraft Gesetzes Mitglied der Genossenschaft. 
Dem Fischereiberechtigten, welcher zur Zeit der Verpachtung bereits Mitglied der 
Genossenschaft war, steht der Austritt aus der Genossenschaft nur frei, wenn die Voraus- 
setzungen des Art. 51 des Fischereigesetzes vorliegen. 
§ 4. 
Zur Leitung der Geschäfte der Genossenschaft wird jeweils auf die Dauer eines Jahres 
durch die Genossenschaftsversammlung ein Vorstand gewählt, welcher sich zusammensetzt: 
a) aus einem I. Vorsitzenden, 
b) aus einem II. Vorsitzenden, 
Jc) einem Schriftführer, welcher zugleich die Genossenschaftskasse zu führen hat, 
d) aus 4 Beisitzern (oder auauss Olbmännern der einzelnen 
Fischereizonen). · 
Dieuntera—cerwähntenVorstandsmitgliederkönnenauchPerfonensein,welche 
nicht Genossen sind. 
86. 
Dem I. Vorsitzenden und in dessen Verhinderung dem II. Vorsitzenden kommt zu: 
1. die Leitung der genossenschaftlichen Geschäfte, die Anregung des zur Erreichung 
des genossenschaftlichen Zwecks erforderlichen Maßnahmen, der Vollzug der Beschlüsse 
des Vorstandes und der Gepnossenschaftsversammlung, der unmittelbare Verkehr 
mit den Behörden und mit dritten Personen, dann die Einberufung und Leitung 
der Genossenschaftsversammlungen und Vorstandssitzungen; 
2. die Führung des Genossenschaftskatasters (Art. 47 Abs. 1 des Fischereigesetzes). 
Sind zur Ausführung der vom Vorstande oder der Genossenschaftsversammlung 
genehmigten Verträge oder Beschlüsse schriftliche Willenserklärungen abzugeben, so sind hiezu 
die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder erforderlich. 
§ 6. 
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten der Genossenschaft, die fortlaufende 
Niederschrift über die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlungen zu besorgen und die 
Genossenschaftskasse zu führen. Er hat unter persönlicher Haftung alljährlich Rechnung über
	        
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