Nr. 15. 307
4. In der 3. Gruppe wird d gefaßt:
d) Schwarzpulver (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel und Kohle) in
Mehlform, gekörnt oder gepreßt, ferner schwarzpulverähnliche Gemenge,
die den Bedingungen unter 1d nicht entsprechen, sich aber unter dem Einflusse
von Stoß, Reibung oder Entzündung nicht gefährlicher erweisen als staubfein
gemahlenes Jagdpulver von folgender Zusammensetzung: 75 Prozent Kalisalpeter,
10 Prozent Schwefel und 15 Prozent Faulbaumkohle.
In k lautet der Eingang:
Proben anderer, neuer Sprengstoffe bis .. .. usw. wie bisher.
II. Eingangsbestimmungen. B. Schießmittel.
In der 1. Gruppe wird:
1. im Abs. (1) der Unterabsatz a gefaßt:
a) Die Abspaltung von Stickoxyd während einer zweistündigen Erhitzung auf
132 0 darf für 1 g Nitrozellulose nicht mehr als 3 cem betragen;
und
2. im Abs. (3) a, statt der Worte „mindestens 3 Stunden“ gesetzt:
mindestens 1 Stunde
III. Beförderungsvorschriften.
1. Im ersten Absatze der Eingangsbestimmungen wird vor dem letzten Satze ein-
geschaltet:
Die Überkiste muß die deutliche haltbare Aufschrift „Sprengstoffproben. 1. Gruppe."
tragen.
2. Im Abschnitt A. Verpackung. „2. Gruppe der Sprengmittel.“ wird
folgende neue Ziffer 4 eingeschaltet:
4. Triplastit d muß in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt
sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer
verwendet werden. Der Inhalt des Behälters darf höchstens 25 kg betragen.
Die Behälter müssen die deutliche, haltbare Aufschrift tragen: „Sprengstoff
Triplastit. 2. Gruppe.“
3. Im Abschnitt A. Verpackung. „Schießmittel.“ hat die Uberschrift bei d zu lauten:
d) Ausnahmen von den Vorschriften unter a und c für Schießmittel
der 2. Gruppe und für gut durchgelatinierte Pulverfäden, sowie
für daraus hergestellte Fabrikate in Frachtstücken von höchstens
200 kg Gewicht.