Nr. 18.
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vorgenommen. Es kommt darauf an, die Zeit festzustellen, nach deren Verlauf
im durchfallenden Lichte gelbrote Dämpfe bemerkbar werden.
b) Verpuffungstemperatur. "
Ausführung wie unter A. IV. zu 1b).
Das Pulver soll möglichst in der Form, in der es hergestellt ist, geprüft
werden. Danach ist zum Beispiel vorheriges Mahlen nicht gestattet.
c) Trauzl'sche Bleiblockprobe.
Die Untersuchung geschieht nach den vom V. Internationalen Kongreß für
angewandte Chemie getroffenen Vereinbarungen derart, daß 10 g des Pulvers
in einem Bleizylinder von 200 mm Höhe und 200 mm Durchmesser, der mit
einer zylindrischen, 125 mm tiefen und 25 mm weiten Ausbohrung versehen
ist, gezündet werden. Die Zündung erfolgt vermittels einer Sprengkapsel von
O, 8 Ladung mit elektrischer Zündung. Das Pulver wird in Zinnfolie, von
der das Quadratmeter 80—100 g wiegt, eingewickelt, mit Sprengkapsel und
elektrischer Zündung versehen, in das Bohrloch eingeführt und der übrigbleibende
Hohlraum mit scharf getrocknetem Quarzsande von etwa O, mm Korngröße ausgefüllt.
Der durch die Explosion des Pulvers gebildete Hohlraum wird mit Wasser
ausgemessen. Die verbrauchte Anzahl Kubikzentimeter ergibt nach Abzug des
ursprünglichen Bohrlochinhalts das Maß für die Wirkung des Pulovers.
III. Schwarzpulver.“)
C. Andere explosionsfähige Stoffe.
Sie dürfen in trockenem Zustande, den nachstehenden Versuchen unterworfen,
sich nicht gefährlicher erwiesen haben als gepulverte, reine Pikrinsäure (Erstarrungs-
punkt nicht unter 1200 C).
Die Prüfung muß sich erstrecken auf:
1. Verhalten gegen mechanische Einwirkung,
2. Verhalten bei Zündung.
Zu 1. Verhalten gegen mechanische Einwirkung.?
O,s g werden in Stanniol (Zinnfolie) eingeschlagen, auf einen Messingklotz
gelegt, der auf einer festen Steinunterlage ruht. Auf diese Probe wird ein scharf-
kantiger Eisenstab mit einer unteren Schlagfläche von einem QOuadratzentimeter
gesetzt und auf ihn werden mit einem mindestens 1 kg schweren eisernen Hammer
fünf starke Schläge ausgeführt. Dieser Versuch wird 5 mal vorgenommen.
Zu 2. Verhalten bei Zündung.
Wie unter A. I. zu 5 a) und b).
*) Besondere Prüfungsvorschriften für als Schießmittel verwendetes Schwarzpulver sind vom Reichs-
Eisenbahnamte nicht erlassen.