Nr. 26. 391
4) Im 8Z, wv, die besonderen Angaben vor der Adresse betreffend, fällt weg:
— RO Säìñ für „offen bestellen“,
— Jfür „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu
bestellendes) Telegramm“, ;
in der Angabe — MP — für „eigenhändig bestellen“ fällt das Wort: bestellen weg;
am Schlusse der Angaben ist hinter „X Adressen“ statt des Punktes ein Komma zu setzen
und in neuer Zeile hinzuzufügen:
CTA für „alle Adressen mitteilen“.
Ferner sind zu bezeichnen mit
Offen: die offen zu bestellenden Telegramme,
Tages: die während der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht
zu bestellenden Telegramme,
Nachts: die auch während der Nacht zu bestellenden Telegramme.
5) Im 83, v, die allgemeinen Erfordernisse der Adresse betreffend, erhalten im ersten
Absatz der 2. und 3. Satz, die sich auf den Namen der Bestimmungs-Telegraphenanstalt
beziehen, folgende veränderte Fassung:
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie in Spalte 1 des Verzeichnisses
der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich, im außerdeutschen Verkehr wie in Spalte 1
des amtlichen Verzeichnisses der für den internationalen Verkehr geöffneten Telegraphenanstalten.
Im Auslandsverkehr dürfen dem Namen der Telegraphenanstalt nur der Name des Bezirks
oder des Landes oder auch beide folgen. Ist der Name der Bestimmungsanstalt noch nicht
in dem amtlichen Verzeichnis veröffentlicht, so hat der Absender die Adresse durch Angabe
des Bestimmungslandes oder des Bezirks oder durch irgendeinen anderen, von ihm für die
Leitung seines Telegramms als ausreichend erachteten Zusatz zu ergänzen. Indes wird ein
solches Telegramm nur auf Gefahr des Absenders angenommen.
6) Der 3. Absatz a. a. O. erhält folgende veränderte Fassung:
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so
muß in der Adresse unmittelbar hinter der Bezeichnung des eigentlichen Empfängers „bei“,
„durch Vermittelung von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen.
7) Als 4. Absatz a. a. O. ist einzuschalten:
Die in der Adresse mit der Bezeichnung „post“-, „telegraphen“= oder „bahnhoflagernd“
(vgl. unter vl) versehenen Telegramme können eine aus Buchstaben oder aus Zahlen oder
eine aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzte Adresse tragen. Solche Telegramme
werden nur auf Gefahr des Absenders angenommen.
8) Im § 3, X fällt im Abs. 1 der letzte Satz weg.
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