Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 26. 393 
5 Ziffern oder Buchstaben enthalten, nebst einem Worte mehr für den Überschuß. 
Die Doppelvokale ae, aa, ao, oe, ne und das ch werden hierbei je für 
2 Buchstaben gezählt. 1 
i) Es werden als eine Ziffer oder ein Buchstabe in der Gruppe, in der sie vor- 
kommen, gezählt: die Punkte, Kommas, Doppelpunkte, Bindestriche und Bruch- 
striche; ebenso jeder Buchstabe, der den Ziffern angehängt wird, um sie als 
Ordnungszahlen zu bezeichnen, sowie den Wohnungsnummern angehängte Buch- 
staben oder Ziffern in einer Adresse, selbst wenn sie im Text oder in der Unter- 
schrift eines Telegramms vorkommt. 
15) Im §9, bezahlte Antwort betreffend, erhält der Abs. uu folgende veränderte 
Fassung: 
im Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den vorausbezahlten 
Betrag übersteigt, ist der Mehrbetrag bar zu entrichten. Im entgegengesetzten Falle wird 
der Unterschied zwischen dem Werte des Antwortscheins und dem wirklich fälligen Gebühren- 
betrage dem Absender des Ursprungstelegramms erstattet, wenn er es innerhalb dreier Monate 
vom Tage der Ausfertigung des Scheines beantragt und der Unterschied mindestens 80 Pf. 
beträgt (vgl. § 21, mi). 
16) Ebenda ist im Abs. # statt „ut“ zu setzen: 
ug und h. 
17) Im § 11, Empfangsanzeigen betreffend, erhält der Abs.1# folgende veränderte Fassung: 
1 Der Absender eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der 
Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich angezeigt 
werden. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung mittels der Post zugeführt, 
postlagernd niedergelegt oder an irgendeine Mittelsperson bestellt wird, so gibt die Empfangs- 
anzeige Tag und Stunde der Übergabe an die Post oder der Aushändigung an die Mittels- 
person an. 
Handelt es sich um ein Seetelegramm an ein Schiff in See, so wird die vorgenannte 
Anzeige von der Semaphorstation oder Küstenstation abgelassen und gibt Tag sowie Stunde 
der Weiterbeförderung des Telegramms an das Schiff an. 
18) Im § 13, Nachsendung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des ersten 
Absatzes unter v einzuschalten: 
Die Nachsendung mit der Post erfolgt nach den Bestimmungen im § 16. Telegramme, 
von denen eine Ausfertigung mit der Post nachgesandt wird, sind in gewöhnlicher Weise 
unbestellbar zu melden (§ 20). Die telegraphische Unbestellbarkeitsmeldung erhält dann den 
Zusatz: „Mit Post nachgesandt".
	        
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