Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

394 
19) Im § 14, Vervielfältigung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des 
Abs. 1 nachzutragen: 
Bei den an mehrere Empfänger gerichteten Telegrammen sind etwaige den Ort der 
Zustellung betreffende Zusätze, wie Börse, Bahnhof, Markt usw., hinter jeder Adresse oder, 
sofern sie sich auf mehrere hintereinander folgende Adressen zusammen beziehen sollen, hinter 
der letzten anzugeben. 
20) A. a. O. erhält der Abs. in folgende veränderte Fassung: 
Ill Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so erhält 
jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse; der Vermerk „X Adressen“ 
oder — TMx — wird weggelassen, es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt 
hat. Dieses Verlangen muß durch den gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche Adressen mitteilen" 
oder = CTA = ausgedrückt werden, der vor die Adresse jedes der in Betracht kommenden 
Empfänger zu setzen ist. 
21) Die §8§ 15 und 15a sind durch den nachstehenden § 15 zu ersetzen: 
§ 15. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
beregrannme. 1 Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See durch Vermittelung der 
Semaphorstationen oder der auf festem Lande oder auf einem dauernd verankerten Schiffe 
vorhandenen Funkentelegraphenstationen (Küstenstationen) oder zwischen Schiffen in See 
(Bordstationen) gewechselt werden. 
Die mit Semaphorstationen gewechselten Telegramme heißen Semaphortelegramme, die 
mit funkentelegraphischen Küstenstationen oder zwischen Schiffen in See (Bordstationen) aus- 
getauschten Telegramme Funkentelegramme. 
Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß enthalten: 
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen; 
b) den Namen des Schiffes — für Funkentelegramme in der Bezeichnung, wie er 
im amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist — unter Hinzufügung der Nationalität 
und, im Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem inter- 
nationalen Signalbuche; 
c) den Namen der Semaphor= oder Küstenstation, wie er in der ersten Spalte der 
amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist. 
m Der Absender eines an ein Schiff in See gerichteten Seetelegramms kann die 
Zahl der Tage bestimmen, während deren dieses Telegramm für das Schiff durch die 
Semaphor= oder Küstenstation zur telegraphischen Vermittelung bereitgehalten werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.