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19) Im § 14, Vervielfältigung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse des
Abs. 1 nachzutragen:
Bei den an mehrere Empfänger gerichteten Telegrammen sind etwaige den Ort der
Zustellung betreffende Zusätze, wie Börse, Bahnhof, Markt usw., hinter jeder Adresse oder,
sofern sie sich auf mehrere hintereinander folgende Adressen zusammen beziehen sollen, hinter
der letzten anzugeben.
20) A. a. O. erhält der Abs. in folgende veränderte Fassung:
Ill Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so erhält
jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse; der Vermerk „X Adressen“
oder — TMx — wird weggelassen, es sei denn, daß der Absender das Gegenteil verlangt
hat. Dieses Verlangen muß durch den gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche Adressen mitteilen"
oder = CTA = ausgedrückt werden, der vor die Adresse jedes der in Betracht kommenden
Empfänger zu setzen ist.
21) Die §8§ 15 und 15a sind durch den nachstehenden § 15 zu ersetzen:
§ 15.
A. Allgemeine Bestimmungen.
beregrannme. 1 Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See durch Vermittelung der
Semaphorstationen oder der auf festem Lande oder auf einem dauernd verankerten Schiffe
vorhandenen Funkentelegraphenstationen (Küstenstationen) oder zwischen Schiffen in See
(Bordstationen) gewechselt werden.
Die mit Semaphorstationen gewechselten Telegramme heißen Semaphortelegramme, die
mit funkentelegraphischen Küstenstationen oder zwischen Schiffen in See (Bordstationen) aus-
getauschten Telegramme Funkentelegramme.
Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß enthalten:
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen;
b) den Namen des Schiffes — für Funkentelegramme in der Bezeichnung, wie er
im amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist — unter Hinzufügung der Nationalität
und, im Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem inter-
nationalen Signalbuche;
c) den Namen der Semaphor= oder Küstenstation, wie er in der ersten Spalte der
amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist.
m Der Absender eines an ein Schiff in See gerichteten Seetelegramms kann die
Zahl der Tage bestimmen, während deren dieses Telegramm für das Schiff durch die
Semaphor= oder Küstenstation zur telegraphischen Vermittelung bereitgehalten werden soll.