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oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche
durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt oder
nutzlos gemacht worden sind.
Wenn die dem Telegraphenbetriebe zur Last fallenden Fehler durch die Ablassung von
gebührenpflichtigen Dienstnotizen innerhalb der unter IIb angegebenen Fristen berichtigt
worden sind, so erstreckt sich die Erstattung nur auf die Gebühren für diese Dienstnotizen.
Für die Telegramme, auf die sich diese Notizen beziehen, findet keine Rückzahlung statt.
32) A. a. O. ist im Abs. vm der Hinweis „S 15 a unter vu“ abzuändern in:
§ 15, vu.
33) Im §22, Berichtigungstelegramme betreffend, erhält der Abs. #folgende Fassung:
1 Sowohl der Absender wie auch der Empfänger eines jeden beförderten oder in der
Beförderung begriffenen Telegramms oder der Bevollmächtigte eines von ihnen kann inner-
halb der für die Aufbewahrung des Telegrammaterials geltenden Frist, nachdem er sich
vorher, wenn nötig, über seine Berechtigung und seine Person ausgewiesen hat, auf tele-
graphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber
treffen, auch das Telegramm durch die Bestimmungs-, die Ursprungs= oder eine Durch-
gangsanstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Er hat folgende Beträge zu hinterlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält,
2. gegebenenfalls die Gebühr für ein Antwortstelegramm.
Handelt es sich um eine Wiederholung auf Verlangen des Empfängers, so
hat der Antragsteller für jedes zu wiederholende Wort die gewöhnliche Gebühr, für das
Telegramm aber mindestens 50 Pf. zu entrichten. In dieser Gebühr sind die Kosten für
die Antwort einbegriffen.
34) A. a. O. erhält der Abs. uu folgende Fassung.
uA. Wegen der Erstattung der Gebühren für die Berichtigungstelegramme vgl. 8§ 21,
ie und k.
35) Im § 23, Telegrammabschriften betreffend, ist im 2. Satze des Abs. # die
Zahl „8“ zu ändern in: 10
36) A. a. O. ist in der Berichtigung zum Abs. 1 der Hinweis „S 15 a unter ix“
zu ändern in: § 15, XV.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V.
Kraetke.