Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 26. 407 
vorher, wenn nötig, über seine Berechtigung und seine Person ausgewiesen hat, auf 
telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Bestimmung darüber 
treffen, auch das Telegramm durch die Bestimmungs-, die Ursprungs= oder eine Durchgangs- 
anstalt vollständig oder teilweise wiederholen lassen. Er hat folgende Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. gegebenenfalls die Gebühr für ein Antwortstelegramm. 
Handelt es sich um eine Wiederholung auf Verlangen des Empfängers, 
so hat der Antragsteller für jedes zu wiederholende Wort die gewöhnliche Gebühr, für das 
Telegramm aber mindestens 50 Pf. zu entrichten. In dieser Gebühr sind die Kosten für 
die Antwort einbegriffen. 
30) A. a. O. erhält der Abs. m# folgende Fassung: 
#u Wegen der Erstattung der Gebühren für die Berichtigungstelegramme vgl. 8 20, 
ne und f. 
31) Im § 22, Telegrammabschriften betreffend, ist im 2. Satze des Abs. die 
Zahl „8“ zu ändern in: 10 
32) Im § 23, Geltungsbereich betreffend, erhält der Abs.. folgende geänderte Fassung: 
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den inneren bayerischen Verkehr und 
finden, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vorgeschrieben sind, auch auf Telegramme 
Anwendung, die auf dem Eisenbahntelegraphen befördert werden. 
München, den 9. Juni 1909. 
J. V. 
Staatsrat Dr. Frhr. v. Sthackn.
	        
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