Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  26.  405

23)  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  uu  folgende  veränderte  Fassung:

u.  Die  Bestellung  oder  Weiterbeförderung  der  Telegramme  geschieht  mit  tunlichster
Beschleunigung  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Aufnahme  und  ihres  Ranges.  Die  mit  dem
besonderen  Vermerke  „Tages“  versehenen  Telegramme  werden  jedoch  von  10  Uhr  Abends
bis  6  Uhr  Morgens  nicht  bestellt;  eine  Verpflichtung,  die  während  der  Nacht  aufgenommenen
Telegramme  sofort  zu  bestellen,  besteht  nur  insoweit,  als  sie  den  Vermerk  „Nachts“  tragen
oder  die  Ankunftsanstalt  zu  erkennen  vermag,  daß  sie  wirklich  dringlicher  Natur  sind.

24)  A.  a.  O.  ist  in  den  Absätzen  v#,  VI.  und  1X  die  Angabe  „eigenhändig  bestellen“
zu  ändern  in:  „eigenhändig";  die  Angabe  „offen  bestellen“  oder  =  RO  =  im  AbsK.  v
ist  zu  ändern  in:  „offen“.

25)  A.  a.  O.  ist  hinter  Abs.  #x  als  neuer  Abs.  k  einzuschalten:

X  Wenn  der  Empfänger  von  der  Ankunft  eines  Telegramms  nach  den  Vorschriften
des  Abs.  14X  benachrichtigt  worden  ist  und  es  nicht  nach  angemessener  Frist  abholt,  so  wird
nach  den  Bestimmungen  des  §  19  verfahren.

Die  bisherigen  Abs.  X  und  XI  erhalten  die  Bezeichnungen  XI  und  xu.

26)  Im  8  19,  unbestellbare  Telegramme  betreffend,  tritt  unter  1  an  die  Stelle  des
letzten  Satzes  folgendes:

Dieser  kann  die  Adresse  des  Ursprungstelegramms  nur  durch  eine  von  der  Ursprungsanstalt
  abzulassende  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  (vgl.  §  21)  vervollständigen,  berichtigen
oder  bestätigen.

Eine  Unbestellbarkeitsmeldung  wird  nur  dann  telegraphisch  nachgesandt,  wenn  der  Absender
des  Ursprungstelegramms  die  telegraphische  Nachsendung  seiner  Telegramme  beantragt  hat.  In
allen  anderen  Fällen  geschieht  die  Nachsendung,  wenn  der  Absender  bekannt  ist,  mit  der  Post.

Ebenso  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung  dem  Absender  mit  der  Post  zugestellt,  wenn
durch  eine  besondere  Art  der  Übermittelung  (z.  B.  bei  der  Bestellung  nach  dem  Lande)
Kosten  entstehen  würden,  deren  Einziehung  nicht  gesichert  ist.

27)  Im  §  20,  Erstattung  und  Nachzahlung  von  Gebühren  betreffend,  erhalten  die
Absätze  d  bis  h  unter  u  „Auf  Antrag  wird  jedoch  erstattet:"  folgende  Fassung:

4)  die  Gebühr  für  eine  besondere  Dienstleistung,  die  nicht  ausgeführt  worden  ist

(3.  B.  für  Vergleichung),  sowie  die  Gebühr  für  den  entsprechenden  besonderen  Vermerk;
e)  die  Gebühren  für  die  gebührenpflichtigen  Dienstnotizen  (§  21),  durch  welche  die

Wiederholung  einer  für  falsch  gehaltenen  Stelle  verlangt  wird,  wenn  die  Wiederholung

  nicht  mit  der  ersten  Ubermittelung  übereinstimmt.  Es  wird  jedoch,  falls

im  Ursprungstelegramm  einige  Wörter  richtig  und  die  anderen  unrichtig  wiedergegeben

  sind,  die  Gebühr  für  diejenigen  Wörter  nicht  erstattet,  die  sich  ausschließlich

auf  die  das  erste  Mal  richtig  übermittelten  Wörter  beziehen.

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