Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 27. 411 
Gems= und Rehkitze gelten als solche bis zum Ablauf der Hegezeit für das betreffende 
männliche Wild in dem auf die Geburt folgenden Jahre. 
84. 
5 Auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten kann die Distriktspolizeibehörde aus Rück- 
sichten der Landeskultur oder der Jagdpflege den Abschuß von Rehgeißen, Rehkitzen, dann 
von Auer= und Birkhennen, sowie von Rot= und Damwild während der Hegezeit gestatten. 
)Vor der Bescheidung solcher Gesuche ist das Gutachten des K. Forstamtes einzuholen 
und bei verpachteten Jagden der Verpächter zu hören. 
Auf Verlangen der Beteiligten hat die Distriktspolizeibehörde auch andere, von ihr 
zu bestimmende Sachverständige einzuvernehmen. 
“ Im Falle der Genehmigung des Gesuchs ist die Schußzeit, welche für Rehgeißen, 
Rehkitzen, Auer= und Birkhennen, in der Regel nicht in die Hegezeit für das betreffende 
männliche Wild zu verlegen ist, ferner die Stückzahl und die Erlegungsart — z. B. Aus- 
schluß der Erlegung auf Treibjagden — festzusetzen. 
5 Die Erlaubnisscheine sind nach Anlage A auszufertigen (vergl. § 9). 
§ 5. 
5 Abgesehen von vorstehenden Bestimmungen ist, wenn sich in einem Jagdbezirke ein 
der Land= oder Forstwirtschaft nachteiliger übermäßiger Wildstand ergibt, der Jagdausübungs- 
berechtigte auf Anordnung der Distriktspolizeibehörde verpflichtet, den Wildstand in der Zeit 
und in dem Umfange, wie es von dieser Behörde vorgeschrieben wird, abzumindern. 
* Das Gleiche gilt auch beim Auftreten von Wildseuchen, sowie bei Uberhandnahme 
von Raubtieren und Eichhörnchen. 
Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 mit 5 finden sinngemäße Anwendung. 
§ 6. 
1 Bei Ausübung der Jagd dürfen die noch ungeräumten Felder und unabgelesenen 
Weinberge nicht betreten werden. 
2 Das Verbot erstreckt sich, vorbehaltlich des Ersatzes des allenfalls angerichteten 
Schadens, nicht auf das Betreten der Gras= und Kleeflächen, sowie der Wintersaat-, 
Kartoffel--, Kraut= und Rübenfelder. 
§ 7. 
Das Ausheben der Eier und der Nestbrut des Federnutzwildes ist auch dem Jagd- 
berechtigten untersagt. Eine Ausnahme kann dem Jagdausübungsberechtigten oder mit dessen 
Zustimmung einem Dritten von der Distriktspolizeibehörde zu wissenschaftlichen oder Lehr- 
zwecken oder zum Zwecke der Fortpflanzung einzelner Federnutzwildarten bewilligt werden. 
677
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.