Nr. 27. 413
senden, zum Verkaufe umherzutragen oder auszustellen oder feilzubieten, zu veräußern, zu
erwerben, oder die Veräußerung von so zugerichtetem Rehwilde zu vermitteln.
8 11.
1 Die Vorschriften der §§ 1—10 finden auf Wild, welches in eingefriedigten Wild-
gärten (Wildparken, Fasanerien) erlegt oder gefangen ist, keine Anwendung.
?Das in solchen Wildgärten während der allgemeinen Hegezeit (§§ 3 und 4) erlegte
oder gefangene Wild muß mit einem vom Jagdausübungsberechtigten oder dessen Vertreter
ausgestellten Ursprungszeugnisse versehen sein, wenn es in ganzen Stücken oder zerlegt ver-
sendet oder sonstwie in den Verkehr gebracht wird.
8 12.
1 Das Abhalten von Treibjagden bei Mondschein, dann in den Waldungen während
der Monate April, Mai und Juni, ferner an Orten, die von der Distriktspolizeibehörde
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als ungeeignet bezeichnet worden sind, ist verboten.
* Behufs Abminderung von Schwarzwild (8 5) können Treibjagden auch während der
Monate April, Mai und Juni durch die Distriktspolizeibehörde gestattet oder angeordnet
werden.
§ 13.
Zum Jagdbetriebe dürfen keine Fang= und Fallgruben, keine Schlingen und keine
vergifteten Köder verwendet werden.
§ 14.
Zur Jagd auf Edel-, Dam= und Gemswild ist nur der Gebrauch mit Kugel geladener
Gewehre gestattet.
§ 15.
Beim Tragen und bei Benützung der Jagdgewehre ist zur Verhütung von Unglücks-
fällen die jeweils gebotene Vorsicht anzuwenden.
Insbesondere wird angeordnet:
1. Werden bei der Jagdausübung öffentliche Plätze, Straßen und Wege begangen,
so sind die Gewehre zu entladen oder zu versichern, oder mit aufwärts gerichteter
Mündung zu tragen.
2. Bei Treibjagden ist es untersagt, mit angeschlagenem Gewehr die Schützen= oder
Treiberlinie zu durchfahren und bei Annäherung der Treiber, bei Kesseltreiben
nach gegebenem Zeichen in den Bogen zu schießen. Nach Beendigung eines jeden
Triebs sind die Gewehre zu entladen oder zu versichern.