Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Nr. 18705. 
Bekanntmachung, die Schiffahrts- und Floßordnung für die Donau innerhalb des bayerischen 
Staatsgebiets betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Die provisorische Schiffahrts= und Floßordnung für die Donau innerhalb des bayerischen 
Staatsgebiets vom 1. Jannar 1901 (Ges. u. Verordn.-Bl. S. 13 ff.) wird dahin ergänzt, 
daß als 8 14 a folgende Vorschrift eingeschaltet wird: 
§ 14 a. 
Passieren der Stromenge bei Sandbach. 
„Bergfahrende Dampfer und Schleppzüge haben bei Annäherung an die Hilfsronde- 
ausstelle bei km 346 D dort anzuhalten, wenn das am rechten Donauufer auf dem vor- 
springenden Fels bei km 346 aufgestellte Signal — weißrote, kreisrunde Scheibe — 
aufgezogen ist, und hier so lange zu warten, bis das durch dieses Signal angekündigte 
talfahrende Schiff oder Floß die Haltestelle passiert hat und durch Niederlassen des Signals 
das Zeichen gegeben ist, daß kein weiteres Fahrzeug von oben nachkommt. 
Für jene bergfahrenden Dampfer und Schleppzüge, die sich beim Erscheinen dieses 
Signals bereits am Beginne der Stromenge bei km 346 befinden, bestimmt sich das 
Verhalten der Schiffsführer nach den jeweiligen Umständen. Nach diesen ist zu bemessen, 
ob die oberhalb gelegene Ausweichstelle noch rechtzeitig erreicht werden kann oder ob ein 
Rückwärtsrinnen und die Befolgung der Vorschriften des Abs. 1 veranlaßt ist. 
Talfahrende Dampfer haben zur Sicherheit, um ein etwa mögliches Ubersehen zu ver 
meiden, in der Höhe von km 343 mit der Dampfpfeife in kurzen Unterbrechungen den 
Wächterposten auf sich aufmerksam zu machen und von km 343 angefangen ihre Ge- 
schwindigkeit zu ermäßigen, bis die UÜberzeugung begründet ist, daß in der Stromenge von 
Sandbach kein Dampfer bergwärts kommt. Erscheint das Signal — hellgraue Rückseite 
der Scheibe — nicht, so hat der Talfahrer sich so lange rinnen zu lassen, bis das Signal 
aufgezogen ist. 
Die gleichen Vorschriften gelten für talfahrende Ruderschiffe und Flöße. Diese haben 
durch Schwenken einer roten Flagge oder durch Rufe unterhalb km 345 dem Signalwärter 
ein Zeichen zu geben; nötigenfalls haben sie an geeigneter Stelle zu landen.“ 
München, den 10. Juli 1909. 
J. A. 
Ministerialrat Heule.
	        
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