Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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a) für die den Ministerien untergeordneten Vorstände der Zentralstellen, die Vor- 
stände der Mittelstellen und die Vorstände der äußeren Behörden sowie für Ein- 
zelbeamte die ihrer Dienstbehörde unmittelbar vorgesetzte Behörde, 
b) für die Beamten, die bei einer Zentralstelle, einer Mittelstelle oder einer äußeren 
Behörde verwendet sind, die Vorstände dieser Behörden. 
2 Soweit für die unter b bezeichneten Beamten ausnahmsweise ein die regelmäßige 
Dauer übersteigender Erholungsurlaub bewilligt werden soll, bedarf es hiezu der Genehmigung 
der ihrer Dienstbehörde unmittelbar vorgesetzten Behörde. 
3. Zur Gewährung eines die Dauer von sechs Wochen übersteigenden Erholungsurlaubs 
bedarf es in allen Fällen der Genehmigung des Ministeriums. 
4 Zur Erteilung der nach S 8 Abs. 3 erforderlichen Genehmigung ist hinsichtlich der 
Vorstände der Zentral= und Mittelstellen das Ministerium, hinsichtlich der weiteren Beamten 
der Zentral= und Mittelstellen der Vorstand dieser Stelle, hinsichtlich der übrigen Beamten 
die ihrer Dienstbehörde unmittelbar vorgesetzte Behörde zuständig. 
12. 
1 Für die Dauer des regelmäßigen Urlaubs — des Erholungsurlaubs (8 3) und der 
Dienstbefreiung (§ 4 Abs. 1) — sowie für die Zeit der Abwesenheit, für die der Beamte 
eines Urlaubs nicht bedarf oder der Urlaub nicht verweigert werden kann, findet ein Abzug 
am Gehalte nicht statt; die etwa erwachsenden Stellvertretungskosten fallen der Staatskasse 
zur Last. Ob und wieweit bei der Erteilung eines die regelmäßige Dauer übersteigenden 
Urlaubs der Gehalt einzuziehen ist, wird von der zu dieser Beurlaubung zuständigen Stelle 
bestimmt (Artikel 35 Abs. 1, 3 des Beamtengesetzes). 
2 Bleibt ein Beamter ohne den erforderlichen Urlaub vom Dienste weg oder über- 
schreitet er den erteilten Urlaub, ohne daß ihm ausreichende Entschuldigungsgründe zur Seite 
stehen, so ist er für die Zeit des unerlaubten Fernbleibens vom Dienste seines Dienstein- 
kommens verlustig (Artikel 22 Abs. 3 des Beamtengesetzes). 
3. Die Einziehung des Diensteinkommens ist lediglich die Rechtsfolge der Unterlassung 
der schuldigen Dienstleistung. Die Einziehung ist von der Behörde oder dem Beamten zu 
verfügen, die zur Bewilligung des Urlaubs zuständig sind (Artikel 22 Abs. 4 Satz 1 des 
Beamtengesetzes). Die Einziehung erfolgt durch unmittelbare Mitteilung an die Kasse, die 
das Diensteinkommen des Beamten auszahlt. Dem Beamten ist hievon schriftliche Mit- 
teilung zu machen. Gleichzeitig ist von der Einziehung der der Kasse vorgesetzten Dienstes- 
stelle Kenntnis zu geben.
	        
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