Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 33. 433 
Gegen die Einziehung des Diensteinkommens steht dem Beamten die Beschwerde im 
Instanzenzuge frei. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen, vom 
Tage der Eröffnung der Verfügung an gerechnet (Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 des 
Beamtengesetzes). 
s. Neben der Einziehung des Diensteinkommens ist die Einleitung des Dienststrafver- 
fahrens gegen den Beamten zulässig (Artikel 22 Abs. 3 des Beamtengesetzes). 
& -Die Stellvertretungskosten, die allenfalls infolge des unerlaubten Fernbleibens des 
Beamten vom Dienste erwachsen, fallen der Staatskasse zur Last. 
7. Für die Verabfolgung des Gehalts und die Bestreitung der Stellvertretungskosten 
während der Krankheit eines Beamten sind die Vorschriften des Artikels 35 Abs. 2 des 
Beamtengesetzes maßgebend. 
à Für die Richter, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs und die Mitglieder des 
Obersten Rechnungshofs gelten für die Einziehung des Diensteinkommens die besonderen 
Vorschriften der Artikel 9, 63 des Richterdisziplinargesetzes und des Artikel 183 Abs. 2 
Ziff. 5 sowie des Artikel 184 des Beamtengesetzes. 
III. Urlaub der nichtetatsmäßigen Staatsbeamten. 
8 13. 
LAuch den nichtetatsmäßigen Beamten wird alljährlich ein angemessener Urlaub gewährt, 
dessen Höhe für die einzelnen Dienstzweige besonders bestimmt wird. 
2 Die Vorschriften der §§ 5 mit 12 finden auf die nichtetatsmäßigen Beamten ent- 
sprechende Anwendung. 
IV. Ubergangs= und Schlußbestimmungen. 
8 14. 
Beamten, denen in der Vergangenheit ein längerer Urlaub eingeräumt war, kann dieser 
Urlaub mit Genehmigung des Ministeriums für ihre Person gewahrt werden. 
15. 
1 Für die Beamten der Verkehrsverwaltung verbleibt es in Ansehung des Urlaubs 
vorläufig bei den besonderen Vorschriften. 
2 Ebenso bleibt für die Mannschaften der Gendarmerie und der Schutzmannnschaft 
München besondere Regelung vorbehalten.
	        
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