Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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(5) Wer ohne die Absicht mitzureisen in einem zur Abfahrt bereitstehenden Zuge Platz 
nimmt, hat 6 Mark zu entrichten. 
() Den Eisenbahnen bleibt überlassen, mit Genehmigung der Landesaussichtsbehörden 
nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts die Fälle durch den Tarif einheitlich zu regeln, 
wo aus Billigkeit von der Erhebung der in den Abs. (2), (4) und (5) bezeichneten Beträge 
ganz oder teilweise abgesehen wird. 
(7) In allen Fällen, wo eine Nachzahlung geleistet wird, ist eine Bescheinigung zu 
verabfolgen. 
§ 17. 
Warteräume. 
(1) Die Warteräume sind mindestens 1 Stunde vor Abfahrzeit des Zuges zu öffnen. 
(2) Auf UÜbergangsstationen ist es den angekommenen Reisenden gestattet, sich in dem 
Warteraume der Bahn, die sie zur Weiterreise benutzen wollen, bis zur Abfahrt ihres Zuges 
aufzuhalten. Sie können aber nicht beanspruchen, daß der Warteraum ihretwegen in der 
Zeit von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens offengehalten wird. Nur wenn die Zeit 
von der Ankunft des letzten bis zum Abgange des ersten Zuges weniger als 4 Stunden 
beträgt, müssen auf Ubergangsstationen oder auf Stationen, wo Züge über Nacht stehen 
bleiben, die Warteräume für angekommene Reisende, die weiter fahren wollen, geöffnet sein. 
(3) Den im § 11 aufgeführten Personen kann untersagt werden, sich in den Warte- 
räumen aufzuhalten. 
(4) Das Rauchen in den Warteräumen kann verboten werden. 
8 18. 
Frauen= und Nichtraucherabteile. 
(1) Jeder Zug muß mindestens je ein Frauenabteil zweiter und dritter Klasse ent- 
halten, wenn er drei oder mehr Abteile der betreffenden Klasse führt. 
(2) In Frauenabteile dürfen Männer nicht zugelassen werden, selbst wenn es die darin 
fahrenden Frauen zugeben. Die Mitnahme von Knaben bis zum vollendeten zehnten Lebens- 
jahr ist gestattet. 
(3) In der ersten Wagenklasse darf, soweit nicht besondere Abteile für Raucher und 
Nichtraucher eingerichtet sind, nur mit Zustimmung aller Reisenden desselben Abteils geraucht 
werden. In Zügen, die Abteile zweiter und dritter Klasse führen, müssen Abteile zweiter, 
und, soweit es die Beschaffenheit der Wagen gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher 
vorhanden sein. In den übrigen Abteilen dieser Klassen und in der vierten Klasse ist das 
Rauchen gestattet, sofern nicht auch für die vierte Klasse Nichtraucherabteile eingerichtet sind.
	        
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