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sprochen wird. Hunde jeder Größe dürfen mitgeführt werden, wenn ihren Besitzern ein
besonderes Abteil zur Verfügung gestellt werden kann.
(3) Im übrigen gelten für Hunde, die von Reisenden mitgeführt werden, folgende
Vorschriften:
1. Hunde in genügend sicheren Behältern kann die Eisenbahn zur Beförderung in
den Gepäck- oder Güterwagen zulassen.
2. Nicht in Behältern verwahrte Hunde sind in besonderen Wagenräumen zu be—
fördern. Sind solche nicht vorhanden oder schon besetzt, so kann die Beförderung
nicht verlangt werden.
3. Für das Ein- und Ausladen sowie für das Umladen der Hunde auf Über-
gangsstationen hat der Reisende zu sorgen.
4. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, die nicht sofort nach Ankunft auf
der Bestimmungsstation abgeholt werden, zu verwahren.
5. Eine Angabe des Interesses an der Lieferung ist nicht gestattet.
(4) Im Tarif ist zu bestimmen, ob und für welche Tiere der Reisende eine Be-
förderungsgebühr zu bezahlen hat. ÜUÜber die Zahlung ist ihm ein Ausweis zu erteilen.
(5) Für jedes gebührenpflichtige Tier, das ohne solchen Ausweis mitgeführt wird, ist
zu entrichten:
bei rechtzeitiger Meldung (§ 16 Abs. (2)) ein Zuschlag von 1 Mark zu dem
tarifmäßigen Preise, jedoch nicht mehr als das Doppelte dieses Preises; ohne
solche Meldung das Doppelte des Preises, jedoch mindestens 6 Mark.
In anderen als den im Abs. (2) erwähnten Fällen ist das Tier aus dem Personenwagen
zu entfernen. Die Vorschrift im § 16 Abs. (6) gilt sinngemäß.
(6) Wegen sonstiger Beförderung von Tieren siehe §§ 30 Abs. (3), 40 ff. und 48 ff.
§ 28.
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen.
(1) Leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) dürfen in die Personenwagen mitge-
nommen werden, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden, und keine Zoll-,
Steuer= oder Polizeivorschriften entgegenstehen.
(2) In der ersten, zweiten und dritten Wagenklasse steht dem Reisenden nur der Raum
über und unter seinem Sitzplatze für Handgepäck zur Verfügung. Auf den Sitplätzen darf
Handgepäck nicht untergebracht werden.
(3) In die vierte Klasse dürfen auch Handwerkzeug, Tornister, Traglasten in Körben,
Säcken oder Kiepen und ähnliche Gegenstände mitgenommen werden, wie sie ein Fußgänger
tragen kann.