Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 41 
(4) Der Reisende hat die von ihm mitgeführten Sachen selbst zu beaufsichtigen. Die 
Eisenbahn haftet dafür nur, wenn sie ein Verschulden trifft. 
§ 29. 
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. 
(1) Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, ferner explosionsgefähr- 
liche, leicht entzündliche, ätzende, übelriechende Stoffe und dergleichen sind von der Mitnahme 
ausgeschlossen. 
(2) Der Zuwiderhandelnde haftet für jeden hieraus entstandenen Schaden und verwirkt 
außerdem die bahnpolizeilich festgesetzte Strafe. 
(3) Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen 
Gegenstände zu überzeugen. 
(4) Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes eine Schußwaffe führen, 
sowie Jäger und Schützen dürfen Handmunition mitnehmen. Den Beogleitern von Ge- 
fangenen, die mit diesen in besonderen Wagen oder Wagenabteilen fahren, ist gestattet, 
geladene Schußwaffen mitzuführen. 
IV. 
Beförderung von Reisegepäck. 
§ 30. 
Begriff. 
(1) Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, zur Beförderung als 
Reisegepäck aufgeben. 
(2) Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung — in Koffer, Reisekörbe, Reise- 
taschen, Hutschachteln, handliche Kisten oder dergleichen — als solches kenntlich sein. 
(3) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht zum Reisebedarfe zu 
rechnen sind, sowie Tiere in genügend sicheren Behältern und Fahrzeuge als Reisegepäck 
angenommen werden, muß der Tarif einheitlich bestimmen. 
(4) Die von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossenen und die im § 29 auf- 
geführten Gegenstände dürfen bei Vermeidung der im § 60 festgesetzten Folgen nicht als 
Reisegepäck aufgegeben werden. 
(5) Ob und unter welchen Bedingungen die im § 54 Abs. (2) B Ziffer 1 genannten 
Gegenstände als Reisegepäck angenommen werden, muß der Tarif bestimmen. 
§ 31. 
Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen. 
(1) Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Unverpacktes oder 
mangelhaft verpacktes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl zur Beförderung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.