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(4) Der Reisende hat die von ihm mitgeführten Sachen selbst zu beaufsichtigen. Die
Eisenbahn haftet dafür nur, wenn sie ein Verschulden trifft.
§ 29.
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände.
(1) Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, ferner explosionsgefähr-
liche, leicht entzündliche, ätzende, übelriechende Stoffe und dergleichen sind von der Mitnahme
ausgeschlossen.
(2) Der Zuwiderhandelnde haftet für jeden hieraus entstandenen Schaden und verwirkt
außerdem die bahnpolizeilich festgesetzte Strafe.
(3) Die Bediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen
Gegenstände zu überzeugen.
(4) Personen, die in Ausübung des öffentlichen Dienstes eine Schußwaffe führen,
sowie Jäger und Schützen dürfen Handmunition mitnehmen. Den Beogleitern von Ge-
fangenen, die mit diesen in besonderen Wagen oder Wagenabteilen fahren, ist gestattet,
geladene Schußwaffen mitzuführen.
IV.
Beförderung von Reisegepäck.
§ 30.
Begriff.
(1) Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, zur Beförderung als
Reisegepäck aufgeben.
(2) Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung — in Koffer, Reisekörbe, Reise-
taschen, Hutschachteln, handliche Kisten oder dergleichen — als solches kenntlich sein.
(3) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht zum Reisebedarfe zu
rechnen sind, sowie Tiere in genügend sicheren Behältern und Fahrzeuge als Reisegepäck
angenommen werden, muß der Tarif einheitlich bestimmen.
(4) Die von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossenen und die im § 29 auf-
geführten Gegenstände dürfen bei Vermeidung der im § 60 festgesetzten Folgen nicht als
Reisegepäck aufgegeben werden.
(5) Ob und unter welchen Bedingungen die im § 54 Abs. (2) B Ziffer 1 genannten
Gegenstände als Reisegepäck angenommen werden, muß der Tarif bestimmen.
§ 31.
Verpackung. Entfernung älterer Beförderungszeichen.
(1) Das Reisegepäck muß sicher und dauerhaft verpackt sein. Unverpacktes oder
mangelhaft verpacktes Gepäck kann zurückgewiesen werden. Wird es gleichwohl zur Beförderung