Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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angenommen, so ist die Eisenbahn berechtigt, auf den Gepäckschein (§ 32) einen entsprechenden 
Vermerk zu setzen. Die Annahme des Gepäckscheins mit dem Vermerke gilt als Anerkenntnis 
dieses Zustandes. 
(2) Altere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförderungszeichen, Postbeförderungszeichen oder 
andere Zeichen, die mit Eisenbahnbeförderungszeichen verwechselt werden könnten) müssen von 
den Gepäckstücken entfernt sein. 
§ 32. 
Auflieferung. Gepäßkschein. 
(1) Das Reisegepäck ist innerhalb der für die Lösung der Fahrkarten festgesetzten Zeit 
bei der Abfertigungsstelle aufzuliefern; indeß kann die Annahme von Gepäck abgelehnt 
werden, das nicht spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges aufgeliefert wird. Der 
Tarif muß einheitlich bestimmen, ob bei der Auflieferung des Gepäcks die Fahrkarte vor- 
zuzeigen ist. 
(2) Will der Reisende das Interesse an der Lieferung angeben, so muß dies unter 
Zahlung der tarifmäßigen Gebühr spätestens ½ Stunde vor Abgang des Zuges erfolgen. 
Ist die Ersatzpflicht nach § 35 Abs (2) auf einen Höchstbetrag beschränkt, so ist eine 
Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus unzulässig. 
(3) Als Reisegepäck zugelassene Fahrzeuge, die nicht im Packwagen untergebracht werden 
können, sind auf der Anfangsstation des Zuges mindestens 2 Stunden, auf anderen Stationen 
mindestens 24 Stunden vor der Abfahrzeit anzumelden und spätestens 1 Stunde vorher 
aufzuliefern. 
(4) Die Gepäckfracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. 
(5) Bei der Annahme ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszuhändigen und im Falle 
der Angabe des Interesses an der Lieferung darin auch die angegebene Summe zu ver- 
merken, anderenfalls hat die Angabe keine rechtliche Wirkung. 
(6) Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt späterer Ab- 
fertigung befördert oder wird Gepäck auf Stationen ohne Gepäckabfertigung angenommen, 
so gilt es gleichwohl mit dem Zeitpunkte der Annahme als zur Beförderung übernommen. 
(7) Für die Beförderung von Fahrrädern können durch den Tarif besondere Vor- 
schriften getroffen werden. 
§ 33. 
Zoll= oder steueramtliche, polizeiliche Abfertigung. 
Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll= oder steueramtlichen und der polizeilichen Ab- 
fertigung ihres Gepäcks beizuwohnen. Für eine durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift ver- 
ursachte UÜberschreitung der Lieferfrist (§ 37) wird kein Schadensersatz gewährt.
	        
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