Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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II. 
Ausführungsbestimmungen 
zu 
Tarifnummer 11 (rundstücksübertragungen) und den §8§ 78 bis 90. 
Hinter dem § 127 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze werden 
folgende Bestimmungen eingestellt: 
Zu den 8§8 80 bis 85 des Gesetzes. 
§ 127 a. 
1. Form der Abgaben- Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe 
entrichtung. wird erfüllt 
a) bei den von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, aufgenommenen 
Verhandlungen und Beurkundungen durch Zahlung des Abgabenbetrags an diese 
Behörden und Beamten oder an eine andere von der Landesregierung zu be- 
zeichnende Stelle, 
b) in den übrigen Fällen durch Zahlung des Abgabenbetrags an eine für die Er- 
hebung von Reichsstempelabgaben zuständige Steuerstelle. 
8 127 b. 
2. Ausländische Ur- Ist die Beurkundung des steuerpflichtigen Rechtsvorganges im Auslande erfolgt, so ist 
kunden. die Versteuerung binnen zweier Wochen nach dem Zeitpunkte zu bewirken, in welchem die 
Urkunde in das Inland gelangt ist. 
§ 127e. 
3. ß (1) Der Betrag der Stempelabgabe und deren Entrichtung ist von den zur Entgegen- 
« nahme der Steuer zuständigen Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, auf der 
Urschrift, Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde zu vermerken. 
2) Sofern der erforderliche Stempelbetrag sich nicht ohne weiteres aus der Urkunde 
berechnen läßt, ist mit dem Vermerk oder mit der Kostenberechnung eine kurze Stempel- 
berechnung zu verbinden. 
3) Die Vermerke über die Stempelentrichtung und -berechnung sind mit Ort= und 
Zeitangabe zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.
	        
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