Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

7.  Sicherstellung  des
Abgabenbetrags
und  Nachversteuerung.


8.  Zwangsweise  Einziehung
  der  Steuer.

9.  Ermittelung  des
steuerpflichtigen  Betrags
  (Preis  und
Wert).

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8  1276.

Wird  eine  die  Erhebung  der  Abgabe  zu  d  der  Tarifnummer  11  ausschließende  Urkunde
nicht  vorgelegt,  so  hat  das  Grundbuchamt  zu  bestimmen,  ob  und  in  welcher  Höhe  vor  der
Eintragung  des  neuen  Eigentümers  Sicherheit  zu  leisten  ist  (§  85  Abs.  3  des  Gesetzes),
und  demnächst  erforderlichenfalls  wegen  der  Sicherstellung  das  Weitere  zu  veranlassen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  das  Veräußerungsgeschäft  in  der  Auflassungsverhandlung  oder  sonst
gerichtlich  beurkundet  ist  sowie  wenn  eine  andere  stempelpflichtige  Urkunde  vorgelegt  wird,  die
nicht  oder  nicht  hinreichend  versteuert  ist.  Wird  eine  solche  andere  Urkunde  vorgelegt,  so  ist
eine  Abschrift  des  für  die  Besteuerung  wesentlichen  Teiles  der  Urkunde  unter  Angabe  der
geforderten  und  geleisteten  Sicherheit  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  zu  übersenden,  die  nach
Einziehung  des  Abgabenbetrags  dem  Grundbuchamte  wegen  Rückgabe  der  Sicherheit
Mitteilung  macht.

§  127:.

(1)  Werden  die  Abgabenbeträge  nicht  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  eingezahlt,  so  ist
die  zwangsweise  Einziehung  der  Steuer  gemäß  §  85  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  veranlassen.
Behörden  und  Beamte,  einschließlich  der  Notare,  die  zur  zwangsweisen  Einziehung  von
Geldern  nicht  befugt  sind,  haben  den  Antrag  auf  zwangsweise  Einziehung  des  Stempels,  für
jeden  steuerpflichtigen  Rechtsvorgang  besonders,  unter  Benutzung  des  Musters  1  in  doppelter
Ausfertigung  der  Steuerstelle  ihres  Bezirkes  einzureichen,  die  alsdann  das  Weitere  veranlaßt.

(2)  Wird  die  Uneinziehbarkeit  der  Abgabe  durch  fruchtlose  Zwangsvollstreckung  festgestellt,
und  erscheint  ein  vertretbares  Verschulden  eines  Beamten  ausgeschlossen,  so  sind  die  Steuerdirektivbehörden
  befugt,  den  Stempelbetrag  niederzuschlagen.

(3)  Nach  Beitreibung  oder  Niederschlagung  der  Abgabenbeträge  ist  nach  §  127f  Abl.  2
mit  der  Maßgabe  zu  verfahren,  daß  an  Stelle  des  Empfangsbekenntnisses  die  Niederschlagungsbescheinigung
  tritt.

Zum  8§  87  des  Gesetzes.
§  127  k.

(1)  Die  Behörden  und  Beamten,  einschließlich  der  Notare,  sind  verpflichtet,  in  allen
Fällen,  in  denen  sich  der  Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nicht  aus  den  mit  den  Parteien
aufgenommenen  Verhandlungen  von  selbst  ergibt,  die  Parteien  darüber  zu  vernehmen  und
die  Erklärungen  in  die  Verhandlung  aufzunehmen  sowie  die  sonst  zur  Beurteilung  der  Höhe
des  Stempels  erforderlichen  Angaben  zu  beschaffen.

)  Bestimmt  sich  der  Preis  oder  Wert  des  Gegenstandes  nach  dem  Eintritte  späterer
Ereignisse  oder  läßt  er  sich  zur  Zeit  der  Beurkundung  aus  einem  anderen  Grunde  nicht
bemessen,  so  ist  dies  auf  der  Verhandlung  zu  vermerken  und  der  Steuerstelle  des  Bezirkes