Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 38. 617 
§ 127. 
(1) Ist die Grundstücksübertragung vom Reichsstempel befreit, so ist dies unter Hinweis 4. Feststellung der 
auf die gesetzlichen Vorschriften, auf welche die Steuerfreiheit sich gründet, auf der Urschrift, Steuerfreiheit. 
Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Die Bestimmung des 
8 127c Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
(2) Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern die 
Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommt, der Antrag auf 
Befreiung von der Abgabe in die Verhandlung aufzunehmen. Von der Erhebung der 
Abgabe ist nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit zur Überzeugung des 
beurkundenden Beamten dargetan sind. Andernfalls ist der Steuerpflichtige auf den Er- 
stattungsweg zu verweisen. — 
§127e. 
(1) Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, haben die bei ihnen innerhalb 5. Erhebung der Ab- 
gabe bei öffentlichen 
eines Monats eingegangenen Stempelbeträge bis zum 10. des folgenden Monats an die Ürkunden. 
Steuerstelle ihres Bezirkes abzuführen und durch besondere Nachweisung von denjenigen ) pchfihnn 
Verhandlungen und Beurkundungen Mitteilung zu machen, auf die sich die abzuführenden beirahgesote 
Beträge beziehen. und Beamten 
(2) In die Nachweisung sind zugleich alle innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums be- stele. Steuer- 
urkundeten Rechtsvorgänge aufzunehmen, für die nach den Vorschriften der Tarifnummer 11 
eine Abgabe nicht zu entrichten ist. 
(3) Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der Be- 
scheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 1 und 2.2, 
8 127t. 
b) Verei 
(1) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen, stellt den Stempelbetrag fest und ver— 45 Vor- 
einnahmt ihn. Steuer. 
(2) Von der Nachweisung ist die eine Ausfertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche 
zu nehmen, die andere — mit Empfangsbekenntnis und Angabe der Buchungsnummer ver- 
sehen — zurückzugeben. 
8 1278g. 
(1) Hat die Entrichtung der Steuer unmittelbar an die zuständige Steuerstelle zu 6. weensteufrung.. un 
erfolgen, so ist dieser die steuerpflichtige Urkunde in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die kunden. 
Abschrift kann sich auf den für die Besteuerung wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. 
(2) Nach Festsetzung und Einzahlung des Abgabenbetrags wird die Urschrift — mit 
dem Stempelverwendungsvermerke (§ 1272) versehen — zurückgegeben und die Abschrift als 
Beleg zum Anmeldungsbuche genommen. 
99°
	        
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