Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 38. 621 
(2 Hierzu haben diese Behörden, soweit nicht die Befreiung des § 84 des Gesetzes 
Platz greift, für die beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Fideikommisse, Lehn= und 
Stammgüter am 1. Oktober 1909, für die übrigen alsbald nach deren Errichtung — und 
in beiden Fällen späterhin fortlaufend von 30 zu 30 Jahren — den nach den Vorschriften 
des § 16 des Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) und 
den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen zu ermittelnden Wert der gebundenen steuer- 
pflichtigen Grundstücke festzusetzen und hiervon die Stempelabgabe zu berechnen. 
§ 1279. 1 
(1) Nach Berechnung der Abgabe ist ein Steuerbescheid zu erteilen und dem Zahlungs- 
pflichtigen zuzustellen. 
(2) Der Steuerbescheid hat zu enthalten: 
die Bezeichnung aller gebundenen Grundstücke, 
die Feststellung des Wertes der steuerpflichtigen Grundstücke, 
die Berechnung der Stempelabgabe, 
den Betrag des Stempels, 
die Anweisung zur Entrichtung der Steuer an die zu bezeichnende Steuerstelle 
innerhalb einer zu bestimmenden Frist. 
G□In dem Steuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen gleichzeitig zu eröffnen, daß ihm 
anheimgegeben bleibt, bei der Steuerstelle innerhalb der Zahlungsfrist die Erlaubnis zu 
erwirken, den Abgabenbetrag innerhalb eines dreißigjährigen Zeitraums in jährlichen, im 
voraus zahlbaren Geldbeträgen von gleicher — ziffernmäßig anzugebender — Höhe abzutragen. 
) Die jährliche Tilgungsrente beträgt bei einem Kapital von 100 Mark — unter 
Annahme einer Verzinsung von 4 vom Hundert für einen dreißigjährigen, Zeitraum — 
5,66%8 Mark und berechnet sich im Einzelfalle nach dem Verhältnisse von 100; 5,s = 
Stempelbetrag: 1. 
(5) Für Anträge auf Erstattung ist die Vorschrift des § 127m Abs. 4 entsprechend 
anzuwenden. 
§ 127r. 
Gleichzeitig mit der Zustellung des Steuerbescheids an den Zahlungspflichtigen haben 
die in § 127p bezeichneten Behörden Abschrift des Steuerbescheids in doppelter Aus- 
fertigung der für ihren Sitz zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die alsdann wegen Ein- 
ziehung des Abgabenbetrags das Weitere veranlaßt. 
§ 1278. 
Wird die ganze Stempelabgabe in einem Betrag entrichtet, so hat die Steuerstelle den 
Abgabenbetrag zu vereinnahmen und die eine Ausfertigung des Steuerbescheids als Beleg 
c) Erhebung de 
Abgabe.
	        
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