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(3) Die Frachtbriefe müssen zum Nachweise, daß sie den Vorschriften entsprechen, den
Prüfungsstempel einer inländischen Eisenbahn tragen. Die Stempelung der nicht für Rechnung
der Eisenbahn gedruckten Frachtbriefe erfolgt gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr; sie
kann abgelehnt werden, wenn nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe vorgelegt werden.
(4) Die stark umrahmten Teile des Musters sind für die Eintragungen der Eisenbahn,
die übrigen für die Eintragungen des Absenders bestimmt (vergleiche jedoch § 56 Abs. (1) fl.
(5) Für regelmäßig wiederkehrende Sendungen zwischen bestimmten Orten und für
Sendungen, die zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, kann die Landesaussichts-
behörde nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts Abweichungen von den vorstehenden Be-
stimmungen genehmigen.
8 56.
Inhalt des Frachtbriefs.
(1) Der Absender hat in den Frachtbrief einzutragen:
a) den Namen und den Wohnort dessen, an den das Gut abgeliefert werden soll
(des Empfängers):
b) die Eisenbahnstation oder Güternebenstelle, bis zu der das Gut befördert werden
soll (Bestimmungsstation);
c) den Bestimmungsort, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation;
d) die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalte, bei Stückgut auch Anzahl,
Art der Verpackung und Adresse (oder statt dieser das Zeichen und die Nummer)
der Frachtstücke. Die Eisenbahn kann auch bei Wagenladungen die Bezeichnung
des Inhalts nach Anzahl und Verpackungsart verlangen, wenn die Beschaffen-
heit der Ladung es zuläßt. Die in der Anlage C aufgeführten Gegenstände
sind mit der dort gebrauchten Bezeichnung zu benennen;
e) das Gewicht der Sendung (vergleiche jedoch S 58 Abs. (2) und (3)) oder statt
dessen eine den Vorschriften der Versandbahn entsprechende Angabe;
f) bei Gütern, die er selbst verladen hat, die Nummer und die Eigentumsmerkmale
des Wagens;
g) im Falle der Vorausbezahlung der Fracht den Freivermerk;
h) den etwaigen Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikats oder Aufnahme-
scheins;
i) die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der auf dem Gute
lastenden Nachnahme;
k) das etwaige Verlangen, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist. Bei den in
der Anlage C aufgeführten Gegenständen ist ein solches Verlangen znzuläfsig;