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b) In demselben 8 (3) ist im zweiten Absatze der Ziff. 1 hinter
„lebenden Tieren“ einzuschalten:
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt;
ferner ist ebendaselbst statt „§ 45“ zu setzen:
§ 457
c) In demselben § (3) sind als Ziff. v folgende Bestimmungen ein-
zuschalten: #
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach Beschaffen-
heit und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden Bedingungen ent-
sprechen. Der Inhalt muß sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst
in die Augen fallend angegeben sein. Der Absender ist, wenn er die postseitigen Vorschriften
nicht beachtet hat, für den aus etwaiger Entzündung der Knallkorke entstandenen Schaden haftbar.
d) In demselben § (3) sind die bisherigen Ziff. v u. vr mit vru. vn
zu bezeichnen.
2. Im § 8 „Außenseite und Aufschrift der Sendungen.“ ist als zweiter Satz
der Ziff. m einzuschalten:
Auf den nach großen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße und die Haus-
nummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr für unaufgehaltene
Zustellung der Sendungen.
3. Im § 39 „Zustellung der Postsendungen.“ ist in Ziff. X statt „Schluß=
abfertigung“ zu setzen:
Abfertigung.
4. a) Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestim-
mungsorte."“ ist hinter dem ersten Absatze der Ziff. m als neuer
Satz hinzuzufügen:
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei
Paketen mit leicht verderblichem Inhalte (§ 3, 1) dann nicht abzusenden, wenn der Absender
verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß er auf seine Kosten von der Unbestell-
barkeit telegraphisch benachrichtigt wird.
b) In demselben § (45) ist im ersten Satze der Ziff. u statt „oder
daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt werde." zu setzen:
oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft
oder der Postverwaltung preisgegeben werde.
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 5. Oktober 1909.
v. Frauendorfer.