Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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beziehungsweise  Marine-Ersatz-Commissionen  die  Entscheidung  über  die  Militärpflichtigen  ein—
zutragen  haben.

3.  Die  Streichung  der  einmal  in  die  Listen  eingetragenen  Individuen  darf  nur  auf  Grund
einer  Entscheidung  der  Departements-  beziehungsweise  Marine-Ersatz-Commission  erfolgen,
oder  wenn  besondere,  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen  speciell  angegebene  Atteste  und
Beläge  dafür  beigebracht  werden,  event.  wenn  besondere,  von  der  Kreis-Ersatz-Commission
genügend  constatirte  Verhältnisse  diese  Streichung  rechtfertigen.

4.  Alle  Atteste  und  Beläge,  auf  Grund  deren  die  Streichung  Militärpflichtiger  aus  den
Aushebungs-Listen  stattfindet,  sind  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Commission
auszuhändigen  und  von  diesem  je  nach  der  Zeitfolge,  in  welcher  sie  eingehen,  in  einem  geson—
derten  Hefte  der  betreffenden  alphabetischen  Listen  beizufügen  und  zu  asserviren.)

5.  Militärpflichtige,  welche  einmal  in  einer  der  Listen  gestrichen  worden  sind,  dürfen,
wenn  sie  in  denselben  Ort  oder  Aushebungs-Bezirk  zurückkehren,  nicht  auf  derselben  Stelle
wieder  eingetragen  werden,  sondern  sind  von  Neuem  unter  der  fortlaufenden  Nummer  nachzutragen.


855.

Geburtslisten.

1.  Zum  15.  Januar  jeden  Jahres  haben  die  Geistlichen,  sowie  die  mit  Führung  von

Geburts-Registern  beauftragten  Behörden,  auf  Grund  der  von  ihnen  geführten  amtlichen

ad.  Register,  die  Geburtslisten  nach  dem  Schema  9  an  die  mit  Führung  der  Stammrollen  beaufstragten
  Behörden  einzureichen.

.  ragten  Behörden  einzureichen.  1)

2.  In  die  Geburtslisten  sind  alle  diejenigen  in  der  betreffenden  Gemeinde,  bez.  dem
betreffenden  Sprengel,  geborenen  Personen  männlichen  Geschlechts  —  auch  die  bereits  Verstorbenen
  —  nach  dem  Datum  der  Geburt  einzutragen,  welche  in  dem  begonnenen  Kalenderjahre
  das  17.  Lebensjahr  vollenden,  mithin  beispielsweise  in  die  am  15.  Januar  1869
einzureichende  Geburtsliste  alle  im  Kalenderjahre  1852  geborenen  Personen  männlichen
Geschlechts.

*)  Zu  jeder  alphabetischen  Liste  ist  ein  besonderes  Belagsheft  zu  führen.  Schriftstücke,  welche  den
bestehenden  Registratur-  Einrichtungen  gemäs  anderen  Actenstücken  (z.  B.  über  Auswanderung  2c.)  beigeheftet
sind  und  später  als  Belag  für  Streichung  von  Namen  aus  der  alphabetischen  Liste  dienen,  können  dort  verbleiben;
  nur  ist  Sorge  zu  tragen,  daß  deren  Auffindung  und  Vorlegung  bei  event.  Revisionen  der  Listen  ohne
Zeitverlust  erfolgen  kann.

1)  Zu  §  55,  1.

Zu  Einleitung  der  Aushebung  wird  in  Sachsen  alljährlich  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  December
das  Kriegs-Ministerium  den  erforderlichen  Bedarf  an  Geburtslisten  den  Amtshauptmannschaften  zusenden,
von  wo  aus  er  sodann  den  Geistlichen,  bez.  Anstaltsbehörden,  soweit  nöthig,  mit  behufiger  Anweisung  zugängig
gemacht  werden  wird.