Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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der Vortrag unter Buchstabe i) gestrichen wird und die Absätze k) und 1) die 
Buchstaben i) und k) erhalten. 
Berchtesgaden, den 18. Oktober 1909. 
Luitpold, 
Prinz von SBayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Frauendorfer. 
— — — — 
Nr. 22/7775. 
PSch V. 
Bekanntmachung, die Postscheckordnung für eind Königreich Bayern vom 17. November 1908 
betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postscheckordnung für das Königreich Bayern vom 17. November 1908 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Nr. 73 vom 21. November 1908) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 8 „Rückzahlungen mittelst Schecks“ erhalten die Ziffer 1I und II folgende 
Fassung: 1 
I. Die Scheckformulare werden in Blattform oder in Kartenform ausgegeben. 
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt in Heften 
von 50 Stück zum Preise von 50 Pfennig für das Heft geliefert. 
II. Der Hoöchstbetrag eines Schecks wird auf 10 000 Mark festgesetzt. 
Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der 
Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen, die den Betrag des Schecks 
übersteigen, mit Tinte zu durchstreichen. Bei Schecks in Blattform können die 
Zahlen, die den Betrag des Schecks übersteigen, auch abgetrennt werden. Ist 
die Durchstreichung oder Abtrennung versehentlich unterblieben, so hängt es vom 
Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist. 
2. Als § 8 Ziff. III wird folgende Vorschrift eingestellt: 
III. Der an dem Scheckformular in Kartenform befindliche Abschnitt kann zu schrift- 
lichen Mitteilungen benutzt werden. Er wird dem Zahlungsempfänger ausgehändigt. 
3.Die bisherigen Ziff. III bis XII des § 8 werden mit IV bis XIII bezeichnet. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. November 1909 in Kraft. 
München, den 26. Oktober 1909. 
v. Frauendorfer.
	        
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