Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8 6. 
1 Erlangt eine vorgesetzte Behörde von einem Dienstvergehen eines unwiderruflichen 
Beamten dienstlich Kenntnis, so hat sie, 
a. wenn ein Ordnungsstrafverfahren in Frage kommt, der hiezu zuständigen Behörde 
(§ 4 der Bekanntmachung), 
b. wenn ein Disziplinarverfahren in Frage kommt, der zur Beantragung der Einleitung 
des Disziplinarverfahrens zunächst zuständigen Stelle (§ 5 der Bekanntmachung) 
Mitteilung zu machen. Außerdem ist, wenn die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in 
Frage kommt, in allen Fällen dem Ministerium, wenn aber eine dem Ministerium unter- 
gebene Behörde zur Ubertragung einer anderen Amtsstelle nach Artikel 9 des Beamtengesetzes 
zuständig ist, dieser Behörde Nachricht zu geben. 
2 Erlangt eine vorgesetzte Behörde dienstlich Kenntnis davon, daß ein widerruflicher Beamter 
ein Dienstvergehen begangen hat, so ist der Behörde, die zur Verhängung der Ordnungsstrafe 
zunächst berufen ist, Mitteilung zu machen. In den Fällen des Artikel 96 Abs. 1 des Beamten- 
gesetzes ist auch der zur Beantragung der Einleitung des Disziplinarverfahrens zunächst zuständigen 
Stelle Mitteilung zu machen. Außerdem ist dem Ministerium, wenn aber zur Lösung des Dienst- 
verhältnisses eine dem Ministerium untergebene Behörde zuständig ist, dieser Behörde Nachricht zu 
geben, falls wegen des Dienstvergehens die Lösung des Dienstverhältnisses in Frage kommen kann. 
3 Die Vorschriften in Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 2 Satz 1, 2 gelten auch hinsichtlich 
der unter Gewährung von Wartegeld in den einstweiligen Ruhestand sowie hinsichtlich der 
zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten Beamten. Ferner ist: 
à. hinsichtlich der zeitlich oder dauernd in den Ruhestand versetzten widerruflichen 
etatsmäßigen Beamten im Hinblick auf die Möglichkeit des Widerrufs der Ge- 
währung des Ruhegehalts dem Ministerium; 
b. hinsichtlich der unter Gewährung von Wartegeld einstweilen in den Ruhestand 
versetzten widerruflichen Beamten im Hinblick auf den Artikel 8 Abs. 2 des Beamten- 
gesetzes dem Ministerium, wenn aber zur Lösung des Dienstverhältnisses eine dem 
Ministerium untergebene Behörde zuständig ist, dieser Behörde; 
c. hinsichtlich der widerruflichen Beamten der zur Verfügung nach Artikel 70 Abs. 2 
Satz 2 des Beamtengesetzes zuständigen Behörde (vergl. § 13 der K. Verordnung 
vom 10. Dezember 1908 — Ges. u. VOl. S. 1046 —); 
d. hinsichtlich aller in Satz 1 des Abs. 3 bezeichneten Beamten im Hinblick auf 
die Artikel 42, 64 Abs. 1 des Beamtengesetzes dem Ministerium, wenn aber 
eine dem Ministerium untergebene Behörde zur Wiederberufung des Beamten zur 
Dienstleistung zuständig ist, dieser Behörde Mitteilung zu machen, 
nach Maßgabe der Buchstaben a, d, c jedoch nur dann, wenn eine Ver- 
fügung der Behörde in der bezeichneten Richtung in Frage kommen kann.
	        
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