Nr. 63. 741
4 Bezüglich der in Artikel 25 des Beamtengesetzes bezeichneten Staatsdienstaspiranten
und sonstigen Personen ist nach Abs. 1 Satz 1 zu verfahren, ferner der Behörde, die zur
Entlassung zuständig ist, Mitteilung zu machen, falls wegen des Dienstvergehens die
Entlassung in Frage kommen kann.
5. In den Fällen des Artikel 168 des Beamtengesetzes haben die zuletzt vorgesetzten
Behörden der zur Beantragung der Einleitung des Disziplinarverfahrens zunächst zuständigen
Stelle Mitteilung zu machen.
6. Geht die Mitteilung von einer höheren vorgesetzten Behörde aus, so ist auch den
nachgeordneten Behörden, die dem beschuldigten Beamten vorgesetzt sind, Mitteilung zu machen.
7.Dem zuständigen Ministerium bleibt vorbehalten, abweichende Vorschriften zu treffen.
§ 7.
1. In dem Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens ist das Dienstvergehen
genau zu bezeichnen. Zu diesem Zwecke sind — wenigstens in allgemeinen Umrissen —
die Tatsachen anzugeben, in denen die Verletzung der Dienstpflicht erblickt wird. Dies ist
auch dann erforderlich, wenn ein Strafverfahren vorhergegangen ist; es genügt nicht, daß in
diesem Falle lediglich auf den Inhalt der Akten über das Strafverfahren Bezug genommen wird.
2 Mit dem Antrage sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, ein oder mehrere Beamte
zu benennen, die für die Führung der Voruntersuchung in Betracht kommen können.
Hiebei sollen Beamte nicht benannt werden, die als Richter im Disziplinarverfahren aus-
geschlossen oder ablehnbar wären.
3 ")it dem Antrag ist auch die in § 14 Abs. 9 Satz 2 vorgeschriebene Mitteilung
zu verbinden.
§ 8.
Der Beschluß auf Einleitung des Disziplinarverfahrens ist seitens des Präsidenten
der Disziplinarkammer dem Oberstaatsanwalte zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 9.
1 Gesuche um Entlassung aus dem Staatsdienst unter Verzicht auf Titel, Dienst-
abzeichen, Diensteinkommen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Artikel 114 des
Beamtengesetzes) sind bei der unmittelbar vorgesetzten Behörde einzureichen und von dieser
dem zuständigen Ministerium, wenn aber zur Entlassung des Beamten eine dem Ministerium
untergebene Behörde zuständig ist, dieser mitzuteilen. Zugleich ist die nach § 4 der Be-
kanntmachung zuständige Behörde oder die nach § 5 der Bekanntmachung zuständige Stelle,
denen Mitteilung nach § 6 der Bekanntmachung gemacht wurde, von dem Gesuche zu ver-
ständigen. Diesen Behörden ist auch von der auf das Gesuch ergehenden Entschließung
Mitteilung zu machen.