Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 53. 743 
c. von der Eröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens wegen eines 
Verbrechens oder eines Vergehens, von der Erlassung eines gerichtlichen Haft- 
befehls, von dem rechtskräftigen Urteil oder dem rechtskräftigen Strafbefehl, in 
dem eine Gefängnisstrafe festgesetzt ist, sowie von dem Beginne, der Unterbrechung 
und der Beendigung des Vollzugs dieser Gefängnisstrafe: der nach Artikel 33 
Abs. 1 und der nach Artikel 33 Abs. 2 des Beamtengesetzes zuständigen 
Behörde; · 
d. von dem rechtskräftigen Urteil, in dem die Strafe der Festungshaft oder die 
Strafe der Haft festgesetzt ist, von dem rechtskräftigen Strafbefehl, in dem die 
Strafe der Haft festgesetzt ist, sowie von dem Beginne, der Unterbrechung und 
der Beendigung des Vollzugs dieser Strafen: der nach Artikel 33 Abs. 2 des 
Beamtengesetzes zuständigen Behörde sowie der Behörde, die zur vorläufigen Dienst- 
enthebung nach Artikel 172 des Beamtengesetzes zuständig ist. 
3. Im strafrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gegen einen im Ruhe- 
stande befindlichen Beamten oder gegen eine der im Artikel 168 des Beamtengesetzes bezeich- 
neten Personen ist Mitteilung in dem durch Abs. 1 d, c, e bis h bezeichneten Umfange 
der Behörde zu machen, die dem Beamten oder der Person zuletzt unmittelbar vorgesetzt war. 
Diese verfährt nach § 6 Abs. 3 bis 5 dieser Bekanntmachung. Im Falle des Abs. 1 b des 
§ 10 verständigt die zur Beantragung der Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige 
Stelle, wenn der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen 
Tatsachen gestellt worden ist, das Disziplinargericht. 
4Die Mitteilungen nach Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 obliegen dem mit der Sache 
befaßten Amtsanwalt oder Staatsanwalte, die Mitteilung von Verurteilungen dem Amts- 
anwalt oder dem Staatsanwalte bei dem aburteilenden Gerichte, die Mitteilung von der 
Erhebung der Privatklage dem Staatsanwalte, dem sie zur Außerung über die Ubernahme 
der Verfolgung vorgelegt wird. 
5 Für den Bereich der Verkehrsverwaltung kann durch das Staatsministerium für 
Verkehrsangelegenheiten bestimmt werden, daß die Mitteilungen an eine andere Behörde 
als die unmittelbar vorgesetzte Behörde erfolgen. Die Entschließung des Staatsministeriums 
für Verkehrsangelegenheiten wird im Justizministerialblatte veröffentlicht. 
8 11. 
1 Findet ein militärgerichtliches Verfahren gegen einen im Amte befindlichen Beamten 
oder gegen einen im Artikel 25 des Beamtengesetzes bezeichneten Staatsdienstaspiranten oder 
gegen eine andere dort bezeichnete Person statt, so ist der unmittelbar vorgesetzten Behörde 
Mitteilung zu machen:
	        
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