Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

a. von der Anordnung des Ermittelungsverfahrens; 
b. von der Verfügung und von der Aufhebung der Untersuchungshaft; 
c. von der Anklageverfügung; 
d. von dem mit der Bestätigungsorder versehenen Urteil oder der rechtskräftigen 
Strafverfügung; 
e. von einer anderen Erledigung des Strafverfahrens; 
k. von dem Beginne, der Unterbrechung und der Beendigung des Vollzugs einer 
Freiheitsstrafe. 
2 Die Mitteilung obliegt dem Gerichtsherrn. 
Die Behäörde, der die Mitteilung zugeht, hat Nachricht zu geben: 
a. von der Anordnung des Ermittelungsverfahrens und von der Beendigung des 
Verfahrens: der nach Artikel 33 Abs. 2 des Beamtengesetzes zuständigen Behörde, 
ferner den im § 6 Abs. 1, 2, 4 bezeichneten Behörden in dem dort bezeichneten 
Umfange sowie der Behörde, die zur vorläufigen Dienstenthebung nach Artikel 172 
des Beamtengesetzes zuständig ist, ferner, wenn das Ermittelungsverfahren ein 
Verbrechen oder ein Vergehen betrifft, auch der nach Artikel 33 Abs. 1 des 
Beamtengesetzes zuständigen Behörde; 
b. von der Verfügung und von der Aufhebung der Untersuchungshaft, von der 
Anklageverfügung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, von dem mit der 
Bestätigungsorder versehenen Urteil, durch das eine Gefängnisstrafe festgesetzt 
wird, sowie von dem Beginne, der Unterbrechung und der Beendigung des Voll- 
zugs dieser Gefängnisstrafe: der nach Artikel 33 Abs. 1 und der nach Artikel 33 
Abs. 2 des Beamtengesetzes zuständigen Behörde, ferner der zur Beantragung der 
Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle, falls sie von der An- 
ordnung des Ermittelungsverfahrens benachrichtigt wurde (Abs. Za); die Stelle 
wird dem Disziplinargerichte Mitteilung machen, wenn der Antrag auf Einleitung 
eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsachen gestellt worden ist; 
c. von dem mit der Bestätigungsorder versehenen Urteil, durch das eine andere 
Freiheitsstrafe als eine Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe festgesetzt ist, oder 
von der rechtskräftigen Strafverfügung, durch die eine Haftstrafe festgesetzt ist, 
sowie von dem Beginne, der Unterbrechung und der Beendigung des Vollzugs 
der Strafe: der nach Artikel 33 Abs. 2 des Beamtengesetzes zuständigen Be- 
hörde sowie der Behörde, die zur vorläufigen Dienstenthebung nach Artikel 172 
des Beamtengesetzes zuständig ist.
	        
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