a. von der Anordnung des Ermittelungsverfahrens;
b. von der Verfügung und von der Aufhebung der Untersuchungshaft;
c. von der Anklageverfügung;
d. von dem mit der Bestätigungsorder versehenen Urteil oder der rechtskräftigen
Strafverfügung;
e. von einer anderen Erledigung des Strafverfahrens;
k. von dem Beginne, der Unterbrechung und der Beendigung des Vollzugs einer
Freiheitsstrafe.
2 Die Mitteilung obliegt dem Gerichtsherrn.
Die Behäörde, der die Mitteilung zugeht, hat Nachricht zu geben:
a. von der Anordnung des Ermittelungsverfahrens und von der Beendigung des
Verfahrens: der nach Artikel 33 Abs. 2 des Beamtengesetzes zuständigen Behörde,
ferner den im § 6 Abs. 1, 2, 4 bezeichneten Behörden in dem dort bezeichneten
Umfange sowie der Behörde, die zur vorläufigen Dienstenthebung nach Artikel 172
des Beamtengesetzes zuständig ist, ferner, wenn das Ermittelungsverfahren ein
Verbrechen oder ein Vergehen betrifft, auch der nach Artikel 33 Abs. 1 des
Beamtengesetzes zuständigen Behörde;
b. von der Verfügung und von der Aufhebung der Untersuchungshaft, von der
Anklageverfügung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, von dem mit der
Bestätigungsorder versehenen Urteil, durch das eine Gefängnisstrafe festgesetzt
wird, sowie von dem Beginne, der Unterbrechung und der Beendigung des Voll-
zugs dieser Gefängnisstrafe: der nach Artikel 33 Abs. 1 und der nach Artikel 33
Abs. 2 des Beamtengesetzes zuständigen Behörde, ferner der zur Beantragung der
Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle, falls sie von der An-
ordnung des Ermittelungsverfahrens benachrichtigt wurde (Abs. Za); die Stelle
wird dem Disziplinargerichte Mitteilung machen, wenn der Antrag auf Einleitung
eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tatsachen gestellt worden ist;
c. von dem mit der Bestätigungsorder versehenen Urteil, durch das eine andere
Freiheitsstrafe als eine Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe festgesetzt ist, oder
von der rechtskräftigen Strafverfügung, durch die eine Haftstrafe festgesetzt ist,
sowie von dem Beginne, der Unterbrechung und der Beendigung des Vollzugs
der Strafe: der nach Artikel 33 Abs. 2 des Beamtengesetzes zuständigen Be-
hörde sowie der Behörde, die zur vorläufigen Dienstenthebung nach Artikel 172
des Beamtengesetzes zuständig ist.