Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 53. 747 
a. im Falle der Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen den Beamten: 
von der Verhängung und von der Aufhebung der Untersuchungshaft; 
von der Eröffnung des Hauptverfahrens oder von der Anklageverfügung 
wegen eines Verbrechens oder eines solchen Vergehens, das den Verlust des 
Amtes zur Folge haben kann, sowie von dem in diesem Verfahren ergangenen 
Urteile, sobald es rechtskräftig geworden ist; 
von jedem Strafurteile, das den Verlust des Amtes zur Folge hat, sofort 
nach dem Eintritte der Rechtskraft; 
von dem Zeitpunkte des Antritts und der Beendigung einer Gefängnisstrafe 
und von der Unterbrechung des Strafvollzugs; 
b. von dem im Disziplinarverfahren ergangenen Urteile, das auf Dienstentlassung 
oder auf Aberkennung des Anspruchs auf den Ruhegehalt lautet, schon vor dem 
Eintritte der Rechtskraft unmittelbar nach der Verkündung; 
C. von den auf Grund des Artikel 172 des Beamtengesetzes ergehenden Verfügungen, 
welche die vorläufige Dienstenthebung mit den Wirkungen des Artikel 174 dieses 
Gesetzes anordnen oder eine solche Anordnung aufheben. 
:* Die Mitteilung obliegt in den Fällen des Abs. 1 a den in § 10 Abs. 4 der 
Bekanntmachung bezeichneten Beamten und, wenn es sich um Mitteilungen aus einem 
militärgerichtlichen Verfahren handelt, der unmittelbar vorgesetzten Behörde, im Falle des 
Abs. 10 dem Präsidenten des Disziplinargerichts, in den Fällen des Abs. lo der Behörde, 
die die vorläufige Enthebung vom Dienste angeordnet oder diese Maßnahme aufge- 
hoben hat. " 
3 Die mit der Auszahlung des Gehalts betraute Behörde trifft auf Grund der Mit- 
teilungen die nach Artikel 174 des Beamtengesetzes erforderlichen Anordnungen. 
Trat die vorläufige Enthebung vom Dienste auf Grund des Artikel 171 Ziff. 3 
oder des Artikel 172 des Beamtengesetzes ein und wird der Beamte im Disziplinarverfahren 
rechtskräftig zur Strafe verurteilt, so hat der Gerichtsschreiber der Disziplinarkammer der 
mit der Auszahlung des Gehalts betrauten Behörde eine beglaubigte Abschrift der Formel 
des Disziplinarurteils mit der Bescheinigung der Rechtskraft zu übersenden; gleichzeitig 
hat er dieser Behörde die Kosten des Verfahrens mitzuteilen, die der Beamte nach 
Artikel 162 des Beamtengesetzes zu tragen hat. 
5. Sobald die vorläufige Dienstenthebung außer Wirksamkeit getreten ist, ermittelt die 
Behörde die Stellvertretungskosten, die dem Beamten zur Last fallen, erteilt dem Beamten 
Abrechnung und trifft die durch den letzten Satz des Artikel 175 des Beamtengesetzes 
veranlaßte Verfügung. 
125“
	        
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