Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

60 
unverpackt oder mit den gleichen Mängeln der Verpackung auf derselben Station aufzugeben, 
o kann er ein für allemal eine Erklärung nach dem Muster der Anlage F abgeben. In 
diesem Falle muß der Frachtbrief einen Hinweis auf die allgemeine Erklärung enthalten. 
(3) Inwieweit die Eisenbahn für den Schaden haftet, der infolge eines im Fracht- 
brief anerkannten oder äußerlich nicht erkennbaren Mangels der Verpackung entsteht, ist in 
den §§ 86 und 84 bestimmt. Ist ein äußerlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht 
im Frachtbrief anerkannt, so ist die Eisenbahn von der Haftpflicht nur dann befreit, wenn 
der Absender arglistig handelt. 
(4) Die Verpackung muß ferner so beschaffen sein, daß das Gut bei ordnungsmäßiger 
Behandlung durch die Eisenbahn keinen Schaden verursachen kann. Anderenfalls ist die 
Eisenbahn berechtigt, wenn sie das Gut trotzdem zur Beförderung annimmt, ein Anerkennt- 
nis im Frachtbriefe nach Maßgabe des Abs. (2) zu verlangen. Für den Schaden, der aus 
so bescheinigten oder aus äußerlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung entsteht, 
haftet der Absender. Ist ein äußerlich erkennbarer Mangel der Verpackung nicht anerkannt, 
so haftet der Absender nur, wenn er arglistig handelt. 
(5) Die Eisenbahn kann verlangen, daß kleine Stückgüter (Kleineisenzeug oder der- 
gleichen), deren Annahme und Verladung nicht ohne erheblichen Zeitverlust möglich ist, 
durch Verbindung oder Verpackung zu größeren Einheiten zusammengefaßt werden. 
(6) Den Eisenbahnen bleibt überlassen, für Güter, die nicht zu den im § 54 Abs (2) A 
aufgeführten gehören, die aber wegen ihrer Etgenschaften Unzuträglichkeiten während der 
Beförderung herbeiführen können, mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zu- 
stimmung des Reichs-Eisenbahnamts durch den Tarif einheitliche Vorschriften über die 
Verpackung und Verladung zu treffen. 
(7) Die Stückgüter sind haltbar, deutlich und in einer Verwechselungen ausschließenden 
Weise zu bezeichnen. Diese Bezeichnungen müssen mit den Angaben im Frachtbrief über- 
einstimmen. Altere Bezeichnungen (Eisenbahnbeförderungszeichen, Postbeförderungszeichen oder 
andere Zeichen, die mit den Eisenbahnbeförderungszeichen verwechselt werden könnten) müssen 
entfernt sein. 
(8) Die Eisenbahn kann verlangen, daß Stückgüter vom Absender mit dem Namen 
der Bestimmungsstation dauerhaft bezeichnet werden, wenn es ihre Beschaffenheit ohne 
besondere Schwierigkeit zuläßt. 
8 63. 
Annahme. 
(1) Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Beförderung anzunehmen, 
als die Beförderung sofort erfolgen kann. Wenn es notwendig wird, die Annahme von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.