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s 16.
1. Die Zustellungen sind nach Artikel 132 Abs. 2 des Beamtengesetzes als gültig erfolgt
anzusehen, wenn sie an die Person, an welche die Mitteilung gerichtet ist, nachweislich
bewirkt wurden. Sovweit es mit der Sicherung dieses Nachweises vereinbart werden kann,
ist bei der Ausführung der Zustellung, insbesondere auch bei der Auswahl der Form der
Zustellung, schonende Rücksicht auf den Beschuldigten zu nehmen.
2.In der Voruntersuchung (Artikel 134 des Beamtengesetzes) wird an Stelle einer
förmlichen Ladung der Zeugen und Sachverständigen häufig eine einfache schriftliche Mitteilung,
die durch die Post oder durch den Gerichtsdiener oder Amtsdiener bestellt werden kann, in
geeigneten Fällen auch eine mündliche Benachrichtigung genügen. Schriftliche Verfügungen
oder Entscheidungen können dem Beschuldigten durch die Post mit der Aufforderung zuge-
fertigt werden, eine schriftliche Empfangsbestätigung in Vorlage zu bringen.
3. In den Fällen, in denen mit der Zustellung an den Beschuldigten der Lauf einer
Frist beginnt, erfolgt die Zustellung nach den für die Zustellungen von Amts wegen geltenden
Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorbehaltlich der besonderen Vorschriften des Artikel 132
Abs. 3, 4 des Beamtengesetzes. Wann sonst diese Art der Zustellung zu wählen ist, wird
dem Ermessen der Disziplinargerichte überlassen.
4Die unmittelbare Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch den Beschuldigten
richtet sich nach den §§ 37, 38 der Strafprozeßordnung.
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1 Die Vorschriften über die Sitzungskleidung der Richter, Staatsanwälte, Rechts-
anwälte und Gerichtsschreiber gelten auch für die Disziplinargerichte.
2 Die nichtrichterlichen Mitglieder erscheinen in Dienstkleidung oder in angemessener
bürgerlicher Kleidung.
§ 17.
1 Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen
Disziplinarverfahrens gestellt, so ist der Behörde Mitteilung zu machen, die dem Beamten
unmittelbar vorgesetzt ist oder zuletzt unmittelbar vorgesetzt war.
2. Dieser Behörde sind ferner alle Entscheidungen, die in dem Verfahren ergehen, in
Abschrift zu übersenden.
3. Die Mitteilung nach Abs. 1 obliegt dem Präsidenten des Disziplinargerichts, bei
dem der Antrag gestellt ist, die Mitteilung nach Abs. 2 dem Präsidenten des Disziplinar-
gerichts, das die Entscheidung erlassen hat.
4. Die Behörde, die die Mitteilung erhalten hat, benachrichtigt hievon das Ministerium
und, wenn zur Ernennung des im Amte befindlichen Beamten oder zur Wiederberufung des
im Ruhestande befindlichen Beamten zur Dienstleistung eine dem Staatsministerium unter-
gebene Behörde zuständig ist, diese Behörde.