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Dagegen fallen nicht hierunter die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Disziplinargerichte
(§ 14 Abs. 4 der K. Verordnung vom 10. Dezember 1908 — Ges= u. VOl.
S. 1047). Diese fallen vielmehr endgültig dem Etat der Verwaltung zur Last, welcher
das Mitglied angehört. Sie sind nach den für die Aufrechnung von Tagegeldern und
Reisekosten für sonstige Dienstgeschäfte maßgebenden Vorschriften zu liquidieren und zu verrechnen.
* Die Regiebedürfnisse der Disziplinargerichte werden aus den Regiemitteln der Gerichte
bestritten, bei denen sie errichtet sind.
§ 23.
1. Jede bei einem Disziplinargericht anfallende Disziplinarsache ist in ein Register einzutragen,
über dessen Anlegung und Führung der Präsident dieses Gerichts die erforderlichen
Anordnungen erläßt.
2 Für jede aufallende Disziplinarsache sind Akten anzulegen. Die Akten sind mit einem
Umschlag aus starkem Papier von roter Farbe zu versehen. Auf dem Unschlage sind das
Disziplinargericht, der Name des Beschuldigten, das Geschäftsjahr, in dem die Sache angefallen
ist, und die Nummer des nach Abs. 1 zu führenden Registers anzugeben.
à Den Akten der Disziplinarkammern werden auch die Urschriften der Entscheidungen
des Disziplinarhofs einverleibt. Vom Disziplinarhofe werden beglaubigte Abschriften der
Entscheidungen zurückbehalten.
4Die erledigten Akten sind in der Reihenfolge der Nummern unter Verschluß aufzubewahren.
IV. Vorläufige Dienstenthebung.
§ 24.
1. Die vorläufige Enthebung eines unwiderruflichen Beamten vom Dienste nach dem
Artikel 170 des Beamtengesetzes kann eintreten, ohne daß ein strafgerichtliches Verfahren oder
ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder sonst eine der Voraussetzungen der Artikel 171, 172 des
Beamtengesetzes gegeben ist. Sie kann notwendig werden, wenn gegen einen Beamten gewisse
Verdachtsgründe vorliegen, die seine vorläufige Fernehaltung vom Dienste angezeigt erscheinen
lassen, dieser Verdacht aber noch nicht soweit begründet ist, daß sich die Beantragung eines strafgerichtlichen
Verfahrens oder die Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigt. Sie kann ferner
notwendig werden, wenn ein Beamter infolge seines Zustandes (z. B. infolge hochgradiger
Erregung, Trunkenheit oder dergl.) augenblicklich nicht imstande ist, seinen dienstlichen Obliegenheiten
in entsprechender Weise nachzukommen. Sie kann u. a. auch verfügt werden, wenn
a. über das Vermögen eines im Amte befindlichen Beamten das Konkursverfahren
eröffnet ist oder
b. gegen einen im Amte befindlichen Beamten das Entmündigungsverfahren eingeleitet
oder die Entmündung ausgesprochen ist oder wenn
c. ein im Amte befindlicher Beamter unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist.