Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Dagegen  fallen  nicht  hierunter  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der  Disziplinargerichte
  (§  14  Abs.  4  der  K.  Verordnung  vom  10.  Dezember  1908  —  Ges=  u.  VOl.
S.  1047).  Diese  fallen  vielmehr  endgültig  dem  Etat  der  Verwaltung  zur  Last,  welcher
das  Mitglied  angehört.  Sie  sind  nach  den  für  die  Aufrechnung  von  Tagegeldern  und
Reisekosten  für  sonstige  Dienstgeschäfte  maßgebenden  Vorschriften  zu  liquidieren  und  zu  verrechnen.

*  Die  Regiebedürfnisse  der  Disziplinargerichte  werden  aus  den  Regiemitteln  der  Gerichte

bestritten,  bei  denen  sie  errichtet  sind.
§  23.

1.  Jede  bei  einem  Disziplinargericht  anfallende  Disziplinarsache  ist  in  ein  Register  einzutragen,
  über  dessen  Anlegung  und  Führung  der  Präsident  dieses  Gerichts  die  erforderlichen
Anordnungen  erläßt.

2  Für  jede  aufallende  Disziplinarsache  sind  Akten  anzulegen.  Die  Akten  sind  mit  einem
Umschlag  aus  starkem  Papier  von  roter  Farbe  zu  versehen.  Auf  dem  Unschlage  sind  das
Disziplinargericht,  der  Name  des  Beschuldigten,  das  Geschäftsjahr,  in  dem  die  Sache  angefallen
  ist,  und  die  Nummer  des  nach  Abs.  1  zu  führenden  Registers  anzugeben.

à  Den  Akten  der  Disziplinarkammern  werden  auch  die  Urschriften  der  Entscheidungen
des  Disziplinarhofs  einverleibt.  Vom  Disziplinarhofe  werden  beglaubigte  Abschriften  der

Entscheidungen  zurückbehalten.
4Die  erledigten  Akten  sind  in  der  Reihenfolge  der  Nummern  unter  Verschluß  aufzubewahren.

IV.  Vorläufige  Dienstenthebung.
§  24.

1.  Die  vorläufige  Enthebung  eines  unwiderruflichen  Beamten  vom  Dienste  nach  dem
Artikel  170  des  Beamtengesetzes  kann  eintreten,  ohne  daß  ein  strafgerichtliches  Verfahren  oder
ein  Disziplinarverfahren  eingeleitet  oder  sonst  eine  der  Voraussetzungen  der  Artikel  171,  172  des
Beamtengesetzes  gegeben  ist.  Sie  kann  notwendig  werden,  wenn  gegen  einen  Beamten  gewisse
Verdachtsgründe  vorliegen,  die  seine  vorläufige  Fernehaltung  vom  Dienste  angezeigt  erscheinen
lassen,  dieser  Verdacht  aber  noch  nicht  soweit  begründet  ist,  daß  sich  die  Beantragung  eines  strafgerichtlichen
  Verfahrens  oder  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  rechtfertigt.  Sie  kann  ferner
notwendig  werden,  wenn  ein  Beamter  infolge  seines  Zustandes  (z.  B.  infolge  hochgradiger
Erregung,  Trunkenheit  oder  dergl.)  augenblicklich  nicht  imstande  ist,  seinen  dienstlichen  Obliegenheiten
  in  entsprechender  Weise  nachzukommen.  Sie  kann  u.  a.  auch  verfügt  werden,  wenn

a.  über  das  Vermögen  eines  im  Amte  befindlichen  Beamten  das  Konkursverfahren
eröffnet  ist  oder

b.  gegen  einen  im  Amte  befindlichen  Beamten  das  Entmündigungsverfahren  eingeleitet
oder  die  Entmündung  ausgesprochen  ist  oder  wenn

c.  ein  im  Amte  befindlicher  Beamter  unter  vorläufige  Vormundschaft  gestellt  ist.