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Sendungen allgemein oder für bestimmte Versandbezirke oder für bestimmte Arten von
Gütern einzustellen, weil zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche
Interesse die sofortige Beförderung nicht gestatten, so bedarf es der Genehmigung der
Landesaufsichtsbehörde.
(2) Die Güter müssen während der Dienststunden aufgeliefert werden, die von der
Eisenbahn festzusetzen und durch Aushang bekannt zu machen sind.
(3) An Sonn= und Festtagen braucht die Eisenbahn Frachtgut nicht anzunehmen;
Eilgut anzunehmen ist sie verpflichtet, wenn seiner zoll= oder steueramtlichen Behandlung
kein Hindernis entgegensteht.
(4) Wird die Annahme einer durch die Eisenbahn zu verladenden Sendung vom Ab-
sender dadurch verzögert, daß er nicht alle zum Frachtbriefe gehörenden Güter binnen
24 Stunden aufliefert oder daß er den wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bean-
standeten Frachtbrief nicht binnen 24 Stunden nach Beginn der Auflieferung berichtigt
übergibt oder bei Freivermerk die voraus zu zahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht
innerhalb derselben Frist begleicht, so kann die Eisenbahn für das eingelagerte Gut das
tarifmäßige Lagergeld erheben.
(5) Die Bereitstellung der Wagen für Güter, die der Absender zu verladen hat, muß
unter Angabe des Gutes, des ungefähren Gewichts und der Bestimmungsstation für einen
bestimmten Tag nachgesucht werden. Können die Wagen nicht bereit gehalten werden, so
ist der Besteller, soweit tunlich, hiervon kostenfrei zu benachrichtigen. Werden schriftlich
zugesagte Wagen nicht rechtzeitig gestellt, so hat die Eisenbahn die Kosten der vergeblich
versuchten Auflieferung, mindestens aber den Betrag des Wagenstandgeldes für einen Tag
zu erstatten. Wird ein Wagen erst nach der Bereitstellung, aber vor Ablauf der Belade-
frist (Abs. (6)) wieder abbestellt, so hat der Besteller eine im Tarife festzusetzende Gebühr
zu entrichten, die jedoch das Wagenstandgeld für einen Tag nicht übersteigen darf. Geschieht
die Abbestellung erst nach Ablauf der Beladefrist, so ist das tarifmäßige Wagenstandgeld
zu zahlen. Bei Bestellung eines Wagens kann die Eisenbahn eine Sicherheit in Höhe der
bezeichneten Gebühr verlangen.
(6) Die Verladung durch den Absender hat in der Regel während der Dienststunden
zu erfolgen; sie muß innerhalb der von der Eisenbahn durch Aushang bekannt zu machenden
Frist vollendet sein. Wird die Frist überschritten oder wird der wegen Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit beanstandete Frachtbrief nicht innerhalb der Ladefrist berichtigt übergeben
oder werden bei Freivermerk die voraus zu zahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht
innerhalb derselben Frist beglichen, so hat der Absender das tarifmäßige Wagenstandgeld zu
zahlen. Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die
Ladefrist schon am Tage vorher, Nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist. Felgen mehrere
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