Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 61 
Sendungen allgemein oder für bestimmte Versandbezirke oder für bestimmte Arten von 
Gütern einzustellen, weil zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche 
Interesse die sofortige Beförderung nicht gestatten, so bedarf es der Genehmigung der 
Landesaufsichtsbehörde. 
(2) Die Güter müssen während der Dienststunden aufgeliefert werden, die von der 
Eisenbahn festzusetzen und durch Aushang bekannt zu machen sind. 
(3) An Sonn= und Festtagen braucht die Eisenbahn Frachtgut nicht anzunehmen; 
Eilgut anzunehmen ist sie verpflichtet, wenn seiner zoll= oder steueramtlichen Behandlung 
kein Hindernis entgegensteht. 
(4) Wird die Annahme einer durch die Eisenbahn zu verladenden Sendung vom Ab- 
sender dadurch verzögert, daß er nicht alle zum Frachtbriefe gehörenden Güter binnen 
24 Stunden aufliefert oder daß er den wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bean- 
standeten Frachtbrief nicht binnen 24 Stunden nach Beginn der Auflieferung berichtigt 
übergibt oder bei Freivermerk die voraus zu zahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht 
innerhalb derselben Frist begleicht, so kann die Eisenbahn für das eingelagerte Gut das 
tarifmäßige Lagergeld erheben. 
(5) Die Bereitstellung der Wagen für Güter, die der Absender zu verladen hat, muß 
unter Angabe des Gutes, des ungefähren Gewichts und der Bestimmungsstation für einen 
bestimmten Tag nachgesucht werden. Können die Wagen nicht bereit gehalten werden, so 
ist der Besteller, soweit tunlich, hiervon kostenfrei zu benachrichtigen. Werden schriftlich 
zugesagte Wagen nicht rechtzeitig gestellt, so hat die Eisenbahn die Kosten der vergeblich 
versuchten Auflieferung, mindestens aber den Betrag des Wagenstandgeldes für einen Tag 
zu erstatten. Wird ein Wagen erst nach der Bereitstellung, aber vor Ablauf der Belade- 
frist (Abs. (6)) wieder abbestellt, so hat der Besteller eine im Tarife festzusetzende Gebühr 
zu entrichten, die jedoch das Wagenstandgeld für einen Tag nicht übersteigen darf. Geschieht 
die Abbestellung erst nach Ablauf der Beladefrist, so ist das tarifmäßige Wagenstandgeld 
zu zahlen. Bei Bestellung eines Wagens kann die Eisenbahn eine Sicherheit in Höhe der 
bezeichneten Gebühr verlangen. 
(6) Die Verladung durch den Absender hat in der Regel während der Dienststunden 
zu erfolgen; sie muß innerhalb der von der Eisenbahn durch Aushang bekannt zu machenden 
Frist vollendet sein. Wird die Frist überschritten oder wird der wegen Unrichtigkeit oder 
Unvollständigkeit beanstandete Frachtbrief nicht innerhalb der Ladefrist berichtigt übergeben 
oder werden bei Freivermerk die voraus zu zahlenden Frachtbeträge und Gebühren nicht 
innerhalb derselben Frist beglichen, so hat der Absender das tarifmäßige Wagenstandgeld zu 
zahlen. Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn die 
Ladefrist schon am Tage vorher, Nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist. Felgen mehrere 
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