Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 63 
den Zeitpunkt der Absendung auf dem Frachtbriefe durch einen besonderen Stempel ersichtlich 
zu machen und diesen Zeitpunkt dem Absender ohne Verzug mitzuteilen. 
§ 65. 
Zoll-, Steuer-, Polizei= und statistische Vorschriften. 
(1) Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtbrief alle Begleitpapiere beizugeben, die 
zur Erfüllung der Zoll-, Steuer= oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den 
Empfänger erforderlich sind; sie sind im Frachtbriefe genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn 
ist nicht verpflichtet, diese Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der 
Absender haftet der Eisenbahn, sofern sie nicht ein Verschulden trifft, für alle Folgen, die 
aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen; auch 
hat er für die Dauer eines hierdurch verursachten Aufenthalts in der Beförderung von mehr 
als 48 Stunden das tarifmäßige Lager= oder Standgeld zu zahlen. 
(2) Die Zoll-, Steuer= und Polizeivorschriften sind, solange das Gut unterwegs ist, 
gegen die tarifmäßigen Gebühren von der Eisenbahn zu erfüllen. Sie kann diese Aufgabe 
unter ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des Verfügungsberechtigten einem Spediteur über- 
tragen. In beiden Fällen hat sie die Pflichten eines Spediteurs. 
(3) Wenn der Absender eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung 
beantragt hat, so hat die Eisenbahn die Abfertigung zu veranlassen, die sie als die vorteil- 
hafteste für den Absender erachtet. Dieser ist hiervon zu benachrichtigen. 
(1) Der Absender kann im Frachtbrief erklären, daß er selbst oder ein namhaft 
gemachter Bevollmächtigter der Zoll= oder Steuerbehandlung beiwohnen wolle. Auf Antrag 
und gegen Erstattung der Kosten ist der Absender oder sein Bevollmächtigter von der 
Ankunft des Gutes auf der Station, wo diese Behandlung stattfindet, zu benachrichtigen. 
Der Absender oder sein Bevollmächtigter ist berechtigt, die nötigen Aufklärungen über das 
Gut zu geben. Das Gut in Besitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst zu betreiben, 
sind sie nicht befugt. 
(5) Auf der Bestimmungsstation kann der Empfänger die zoll= oder steueramtliche 
Behandlung betreiben, wenn der Absender im Frachtbriefe nichts anderes bestimmt hat. 
Wird diese Behandlung weder durch den Empfänger noch gemäß einer Erklärung im 
Frachtbriefe durch den Absender oder einen Dritten betrieben, so hat die Eisenbahn sie zu 
veranlassen; auch kann die Eisenbahn damit unter ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des 
Verfügungsberechtigten einen Spediteur beauftragen. 
(6) Bei den über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus= oder durchzu- 
führenden Gütern hat der Absender oder der Empfänger die nach den Bestimmungen über 
die Statistik des Warenverkehrs vorgeschriebenen Anmeldescheine zu beschaffen. Werden sie 
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