796
bb.
Beamten des höheren technischen Dienstes, die die Prüfung für den höheren
Staatsbaudienst oder für den höheren technischen Dienst nicht abgelegt haben, ist
ad.
bb.
CC.
die nach Beendigung ihrer theoretischen Studien im Staatsdienste bis zur etats-
mäßigen Anstellung zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen.
b. Beim Personale des mittleren Dienstes:
Die Dienstzeit als bezahlter geprüfter Anwärter des mittleren Dienstes kommt
nach dem § 9 Abs. 2 und 4 dieser Bekanntmachung vom 1. Januar 1909 an
als Beamtendienstzeit im Sinne des Artikel 53 des Beamtengesetzes zur An-
rechnung. Für die vorherliegende Zeit ist sie als angeordneter Vorbereitungs-
dienst zu erachten.
Als solche kommt ferner in Betracht:
die Zeit der Praxis nach Ziff. XV der Aufnahmebestimmungen vom 14. Oktober
1868 (Reg.-Bl. S. 2200/01), 819 der Aufnahmebestimmungen vom 22. No-
vember 1885 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 725) und Ziff. II Nr. 2
der Aufnahmebestimmungen vom 11. Oktober 1899 (Verordn.= u. Anz.-Bl.
S. 505).
Anwärter für Stellen des mittleren Dienstes waren außer den Aspiranten noch
das diätarische Personal nach § 35 der Aufnahmebestimmungen vom 22. No-
vember 1885 und die sämtlichen vor dem 1. September 1896 aufgenommenen
Privatpostgehilfen, die als Diätare unter Anrechnung eines Teiles der Privat-
postgehilfenzeit im unmittelbaren Dienste verwendet wurden und nach einer zehn-,
später nach einer achtjährigen Gesamtdienstzeit und einer zweijährigen Verwendung
auf verantwortungsvollen Posten zur Adjunktenprüfung zugelassen und nach dem
Bestehen dieser Prüfung zu Adjunkten ernannt wurden.
2 Ahulich verhielt es sich mit den Privatpostgehilfen, die die Berechtigung
zum Einjährig-Freiwilligendienste besaßen und ohne vorherige Überführung in ein
diätarisches Verhältnis und in die Amtsgehilfenstellung zur Adjunktenprüfung
zugelassen wurden.
3 Außerdem wurden auch Bewerber mit dem wissenschaftlichen Befähigungs-
nachweise für den Einjährig-Freiwilligendienst, die zunächst als Aspiranten nicht
aufgenommen werden konnten, zur einstweiligen Praxis und Dienstleistung als
Privatpostgehilfen Postexpeditionen zugeteilt.
4. In allen diesen Fällen ist die diätarische Dienstleistung und die Privat-
postgehilfen -Dienstzeit als zugelassener Vorbereitungsdienst von Staatsdienst-
aspiranten anzusehen und demnach für die Bemessung des Ruhegehalts anzu-
rechnen.