Nr. 54. 808
Diese Grundsätze haben auch für die Anrechnung der Dienstzeit nach dem bayerischen
Beamtengesetze Maß zu geben.
o. Artikel 56 des Beamtengesetzes.
8 14.
Nach dem Artikel 56 kann die Zeit angerechnet werden, während welcher der Beamte
1. im Dienste eines anderen deutschen Bundesstaats oder eines dem Deutschen Reiche
nicht angehörenden Staates oder
als nicht aus der Staatskasse besoldeter Beamter des Staates oder
3. in einem sonstigen öffentlichen Dienste verwendet oder
4. außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig war, soferne diese Tätigkeit für die
berufliche Ausbildung förderlich ist, oder
5. vor seiner Ernennung im privatrechtlichen Verhältnisse zum Staate oder zu einem
Staatsbeamten Dienst geleistet hat, sofern er mit Aussicht auf dauernde Ver-
wendung ständig und hauptsächlich mit den Dienstverrichtungen eines Beamten
betraut war und diese Beschäftigung zu seiner Ernennung zum Beamten geführt hat.
d
Hiezu wird nachstehendes bemerkt:
J.
1 Der Begriff „Beamter des Staates“ im Sinne des Artikel 66 Abs. 1 Ziff. 2
ist nicht auf den Kreis der Beamten im Sinne des Artikel 1 des Beamtengesetzes beschränkt;
er umfaßt vielmehr die Staatsbeamten im weitesten Sinne.
3 Hienach fallen hierunter insbesondere auch die Notare, die Steuer= und Gemeinde-
Einnehmer, die Eichmeister und die Beamten von staatlich verwalteten
Stiftungen, und zwar letztere ohne Rücksicht darauf, ob auf sie gemäß Artikel 189 des
Beamtengesetzes die Vorschriften über die etatsmäßigen Beamten als anwendbar erklärt sind
oder nicht. Es wird genehmigt, daß eine in dieser Eigenschaft (als Notar, Steuer= und Ge-
meinde-Einnehmer, Eichmeister oder als Beamter einer staatlich verwalteten Stiftung) zu-
gebrachte Zeit bei der Bemessung des Ruhegehalts angerechnet wird.
à Ebenso wird auf Grund des Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 2 genehmigt, daß die vor dem
1. Januar 1900 in der Eigenschaft eines Gerichtsvollziehers oder eines ständigen Verwesers
im Gerichtsvollzieheramte früherer Ordnung zugebrachte Dienstzeit für die Bemessung des
Ruhegehalts angerechnet wird, soweit die Anrechnung dieser Dienstzeit nicht schon auf Grund
besonderer Vorschriften (vgl. §§ 48, 54 der K. Verordnung vom 16. Dezember 1899 —
Gesetz= und Verordnungsblatt S. 1015) stattzufinden hat.