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I.
1. Als „öffentlicher Dienst“ im Sinne des Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 3 kommt vor
allem der Kirchendienst, der öffentliche Volksschuldienst, der Gemeindedienst
sowie der Stiftungsdienst, soweit dieser nicht unter Ziff. I fällt, in Betracht.
2 Es wird genehmigt, daß den in einer gleichartigen Stellung im Staatsdienste
verwendeten Beamten, die vor ihrer etatsmäßigen Anstellung im Kirchendienst oder im
öffentlichen Volksschuldienste tätig waren, diese Zeit — bei katholischen Geistlichen,
soweit sie nach der Priesterweihe, bei protestantischen Geistlichen, soweit sie nach der Auf-
nahmsprüfung liegt — grundfätzlich in die für die Bemessung des staatlichen Ruhegehalts
in Betracht kommende Dienstzeit eingerechnet wird. Soll außerdem — d. h. bei einer
nicht gleichartigen Verwendung im Staatsdienste, also z. B. bei einem in den rentamtlichen
Dienst, den Verkehrsdienst 2c. übergetretenen vormaligen Schulgehilfen oder Schullehrer —
die im öffentlichen Volksschuldienst oder die im Kirchendienste zugebrachte Zeit angerechnet
werden, so bedarf es hiezu der besonderen Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums. Das
Gleiche gilt für die Anrechnung der im Gemeindedienst oder in einem sonstigen öffentlichen
Dienste zugebrachten Zeit.
III.
1 Die in dem Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 4 des Beamtengesetzes zugelassene Anrechnung
einer außerhalb des öffentlichen Dienstes zugebrachten Zeit setzt eine Tätig-
keit, sohin eine praktische Beschäftigung, voraus.
2 Als „Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes“ in diesem Sinne ist insbesondere
die Tätigkeit als Rechtsanwalt, Rechtskonzipient oder dgl. anzusehen, wenn die
Beteiligten nicht ohnehin in das Hauptverzeichnis der Bewerber um Anstellung im höheren
Justizstaatsdienst eingetragen waren (8 1 der K. Verordnung vom 4. Januar 1901 —
Gesetz= und Verordnungsblatt S. 31 —, § 1 der Bekanntmachung des Staatsministeriums
der Justiz vom 7. Januar 1901 — Just.-Min.-Bl. S. 54 —) und hienach die Zeit dieser
Tätigkeit nicht schon auf Grund des Artikel 54 Ziff. 4 des Beamtengesetzes anzurechnen
ist. Die Zeit der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Rechtskonzipient oder dgl. ist hienach
grundsätzlich für die Bemessung des Ruhegehalts in Betracht zu ziehen.
3 Ferner wird auf Grund des Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 4 des Beamtengesetzes ge-
nehmigt, daß den amtlichen Arzten und Tierärzten die Zeit nach der Ablegung der
Prüfung für den ärztlichen Staatsdienst (vergl. die Verordnungen vom 6. Februar 1876 —
Gesetz= und Verordnungsblatt S. 201 — und vom 7. November 1908 — Gesetz= und