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d. die vor dem Inkrafttreten der Neuordnung des Ummessungsdienstes der Finanz-
verwaltung (1. Januar 1909) im Dienste der Bezirksgeometer zurück-
gelegte Dienstzeit als Zeichner oder Gehilfe
für die Bemessung des Ruhegehalts angerechnet wird, soweit die Beteiligten den unter àa—-d
bezeichneten Dienstleistungen ihre volle Arbeitskraft widmen mußten und diese Beschäftigung
zu ihrer Ernennung zum Beamten in den entsprechenden Stellungen — als Gerichts-
vollzieher, Amtgerichtsdiener, Gerichtsbote oder Gefängniswärter; als Rentamtsassistent, Rent-
amtssekretär oder als Rentamtsdiener; als Zeichnungsassistent, Zeichnungsoffiziant oder als
Messungsgehilfe — geführt hat. « ,
2 Den vor dem 1. Juli 1903 ernannten Rentamtsoffizianten kam bereits nach
dem § 3 Abs. 1 der Verordnung vom 21. März 1895 (Gesetz= und Verordnungsblatt
S. 137) die Eigenschaft nichtpragmatischer Staatsbediensteter zu, so daß die in dieser
Eigenschaft zurückgelegte Dienstzeit schon auf Grund des Artikel 53 in Verbindung mit dem
Artikel 208 Abs. 1 des Beamtengesetzes als pensionsfähige Dienstzeit anzurechnen ist.
3) Für den Bereich der Staatseisenbahnverwaltung ist auf Grund des Artikel 56
Abs. 1 Ziff. 5 des Beamtengesetzes den mittleren Beamten die in der Eigenschaft als
Privatpraktikant, Privataspirant oder Privatgehilfe zugebrachte Zeit anzurechnen, wenn sich
an diese Zeit die Verwendung im unmittelbaren Staatsbahndienst angeschlossen hat.
2. Im unteren Dienste ist das erste Jahr der ständigen Verwendung (Probejahr)
nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist auf Grund des Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 5 über-
gangsweise zu rechnen:
a. den als Bauaufseher, Bauassistenten, Zeichner, Bahnmeister, Paliere, Telegraphen-
mechaniker, Werkaufseher oder Werkführer im telegraphentechnischen Dienste, Fahr-
kartendrucker, Steindrucker, Buchbinder oder Kanzleigehilfen angestellten Beamten
die vor der Anstellung im Bauaufsichts-, Zeichner-, Bahnmeister= oder telegraphen-
technischen Dienste oder als Palier, Fahrkartendrucker, Steindrucker, Buchbinder
oder Schreibgehilfe zurückgelegte Zeit;
b. den als Werkaufseher, Werkführer, Werkführer I. Klasse oder Oberwerkführer im
Werkstättedienst angestellten Beamten die Zeit der Verwendung als Vorarbeiter
im Werkstättedienst;
C. den in der Klasse der Heizer als Bewerber zum Lokomotivführer, zum Maschinisten
oder zum Werkführer in Elektrizitätswerken oder Gasanstalten, als Lokomotiv-
führer= und Maschinistenlehrlinge, Lokomotivführer, Maschinisten, Dampfboot--
maschinisten, Werkaufseher oder Werkführer in Elektrizitätswerken und Gasanstalten,
Gasmacher, Gasmeister, dann als Schlosser, Werkaufseher oder Werkführer im
Weichenzentralisierungs= und Brückenunterhaltungsdienst angestellten Beamten die