Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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b. Hinsichtlich der Postadjunkten (bis 1. Januar 1909 Postgehilfen): 
1 Bei den mit statusmäßigen Vorständen besetzten früheren Postexpeditionen, 
wie auch bei Postexpeditionen, deren Vorstände im privatrechtlichen Ver- 
tragsverhältnisse zum Staate standen, wurden Hilfskräfte zur Besorgung des 
Dienstes aufgenommen, die sich die Ausübung des Postdienstes als Lebensberuf 
gewählt hatten. Ihre Aufnahme und Verwendung war von der Genehmigung 
der Oberpostämter abhängig. Auch wurden sie eidlich für den Dienst verpflichtet. 
Sie hatten Aussicht auf dauernde Verwendung im Postdienste, waren ständig 
mit den Verrichtungen von Beamten betraut und konnten nach einer bestimmten 
Dienstzeit als Privatpostgehilfen in den unmittelbaren Dienst übernommen werden, 
wobei die Privatpostgehilfenzeit bis zu einer bestimmten Anzahl von Jahren als 
Dienstzeit im unmittelbaren Dienst angerechnet wurde. Nach Schaffung der 
Postämter III. Klasse wurden sie als statusmäßige Postgehilfen in den unmittel- 
baren Dienst übernommen. 
2 Da die Postexpeditoren auf Dienstvertrag als Staatsbeamte im Sinne 
des Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 5 des Beamtengesetzes zu erachten sind, so ist auch 
bezüglich der diesen Vorständen beigegebenen Privatpostgehilfen die Voraus- 
setzung erfüllt, daß sie im privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einem Staats- 
beamten standen. Es treffen daher auch auf die Privatpostgehilfen die Vor- 
aussetzungen des Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 5 des Beamtengesetzes zu. Die mit 
voller Beschäftigung zurückgelegte Dienstzeit als Privatpostgehilfe ist dem- 
nach gleichfalls bei der Festsetzung des Ruhegehalts des beteiligten Personals 
gutzurechnen. 
C. Hinsichtlich des übrigen Personals des unteren Dienstes: 
aa. In erster Linie kommt hier als anrechnungsfähig die Dienstzeit als Packer- 
gehilfe in Betracht, da die Packergehilfen im privatrechtlichen Dienst- 
verhältnisse zum Packer, einem Staatsbeamten, Dienst leisteten, Aussicht 
auf dauernde Verwendung hatten, ständig und hauptsächlich mit Dienst- 
verrichtungen, die anderwärts und nach ihnen von statusmäßigen Bediensteten 
wahrgenommen wurden, betraut waren und mit Rücksicht auf ihre Ver- 
wendung in den unmittelbaren Postdienst übernommen und statusmäßig 
angestellt wurden. 
bb. Ferner ist die Dienstzeit als Postbeibote anzurechnen, soweit sie nicht 
schon als Aushilfsbediensteten-Dienstzeit zur Anrechnung kommt.
	        
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