Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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5) Die Anrechnung der im privatrechtlichen Vertragsverhältnisse zum Staate oder zu 
einem Staatsbeamten erfolgten Dienstleistung kann in allen Fällen nur dann stattfinden, 
wenn diese Beschäftigung zur Ernennung zum Beamten in einer ihr entsprechenden Dienstes- 
stellung geführt hat. 
6) Ob und wieweit auf Grund des Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 5 des Beamtengesetzes 
Beamten, die in einen anderen Dienstzweig übergetreten sind, die in einer früheren 
privatrechtlichen Verwendung zurückgelegte Dienstzeit für die Bemessung des Ruhegehalts 
angerechnet werden darf, bleibt im einzelnen Falle der Entscheidung durch das vorgesetzte 
Ministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten. 
7) Ebenso bleibt die besondere Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums im Benehmen 
mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten, wenn auf Grund des Artikel 56 
Abs. 1 Ziff. 5 des Beamtengesetzes eine vorstehend nicht aufgeführte Verwendung 
für die Bemessung des Ruhegehalts angerechnet werden soll. 
V. 
Dem Lehrpersonale der staatlichen Mittelschulen oder des landwirtschaft- 
lichen Lehrdienstes wird auf Grund des Artikel 56 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 des Beamten- 
gesetzes für die Bemessung des Ruhegehalts die Zeit angerechnet, in der der Beamte nach erfolgter 
Ablegung der Lehramtsprüfungen und Ableistung des vorgeschriebenen Seminar= oder Probe- 
jahrs als Lehrer oder Präfekt an einer öffentlichen Unterrichts= oder Erziehungsanstalt oder 
an einer zur Ausstellung des Zeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung zum Ein- 
jährig-Freiwilligendienste berechtigten Privatlehranstalt in Bayern, an einer landwirtschaft- 
lichen Winterschule oder im landwirtschaftlichen Wanderlehrdienst oder im Dienste eines 
anderen deutschen Bundesstaats oder Komunalverbandes oder an einer vom Deutschen Reiche 
subventionierten Auslandsschule verwendet war. 
f. Artikel 57 des Beamtengesetzes. 
8 15. 
1. Nach dem Artikel 57 des Beamtengesetzes kann einem Beamten, dessen Dienst- 
verhältnis nach Artikel 8 Abs. 2 oder nach Artikel 10 dieses Gesetzes gelöst war und der 
später im Staatsdienste wieder in etatsmäßiger Eigenschaft angestellt wurde, bei der Fest- 
stellung der pensionsfähigen Dienstzeit ganz oder teilweise die vor der Lösung des Dienst- 
verhältnisses zurückgelegte Zivildienstzeit angerechnet werden, soferne sein Ausscheiden 
nicht durch eine Verletzung seiner dienstlichen Pflichten veranlaßt war.
	        
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