Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 69 
dann aber der Eisenbahn, wenn sie kein Verschulden trifft, außer der Fracht für die etwa 
zurückgelegte Eisenbahnstrecke die tarifmäßigen Gebühren für die Vorbereitung der Beförderung 
und für das Wiederausladen entrichten. 
(3) Verfügt der Absender auf die Aufforderung der Eisenbahn über das Gut, legt 
aber das etwa ausgestellte Frachtbriefduplikat oder den Aufnahmeschein nicht vor, so darf er 
weder die Person des Empfängers noch den Bestimmungsort ändern. 
(4) Verfügt der Absender der Aufforderung ungeachtet nicht über das Gut, so ist da- 
mit nach den Vorschriften im § 81 zu verfahren. 
§ 75. 
Lieferfrist. 
(1) Die Lieferfristen dürfen die nachstehenden Hochstfristen nicht überschreiten: 
a) für Eilgut- 
1. Abfertigungsfrift 1 Tag, 
2. Beförderungsfrist für angefangene je 300 Taristilometer . 1 Tag; 
b) für Frachtgut, 
1. Abfertigungsfriitt 2 Tage, 
2. Beförderungsfrist bei einer Entfernung bis zu 100 Tarifkilometer 1 Tag, 
bei größeren Entsernungen für weitere angefangene je 200 Tarif- 
kilometer . 1 Tag. 
(2) Die Abfertigungsfrist wird chue Ruchicht auf die - der teeteiligten Eisenbahn-- 
verwaltungen nur einmal berechnet. Die Beförderungsfrist wird nach der Gesamtentfernung 
zwischen der Versand= und der Bestimmungsstation berechnet. 
(3) Die Eisenbahn kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde Zuschlagsfristen 
festsetzen: 
1. für die Beförderung von und nach Güternebenstellen, 
2. für den Übergang auf Bahnen mit anderer Spurweite, 
3. für außergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei die Zuschlagsfristen ausnahms- 
weise vorbehaltlich der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde festgesetzt werden 
dürfen. 
(4) Die Abfertigungs= und Beförderungsfristen (Abs. (1)) sowie die Zuschlagsfristen 
im Abs. (3) Ziffer 1 und 2 sind durch den Tarif festzusetzen. Die Zuschlagsfristen im 
Abs. (3) Ziffer 3 sind besonders zu veröffentlichen und treten nicht vor der Veröffentlichung 
in Kraft. Aus der Veröffentlichung muß zu ersehen sein, ob die Genehmigung erteilt oder 
vorbehalten ist; wird die nachträgliche Genehmigung von der Landesaufsichtsbehörde versagt 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.