Eingeführte
Dampfkessel.
Betriebs-
beginn.
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Vllber die befriedigende Vornahme der Abnahmeprüfung ist vom amtlichen Sachverständigen
die Abnahmebescheinigung nach Formblatt F auszustellen.
vIn ihrer Stelle kann dem Unternehmer oder seinem Stellvertreter auch vorläufig
eine Zwischenbescheinigung erteilt werden.
VIIDie Abnahmebescheinigung ist in 2 Ausfertigungen auszustellen; die eine Aus-
fertigung wird mit der Genehmigungsurkunde und ihren Zubehörungen, sowie mit einer Be-
scheinigung über die Bauprüfung und Wasserdruckprobe durch Schnur und Siegel verbunden
und dem Unternehmer ausgehändigt, die andere mit der Bescheinigung über die Bauprüfung
und Wasserdruckprobe der Behörde für den Amtaakt zugestellt.
§ 12.
1Dampfkessel aus dem Auslande müssen den in § 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen
Prüfungen durch einen im Deutschen Reiche zuständigen amtlichen Sachverständigen unter-
worfen werden. Dabei ist die Ummantelung des Kessels zu entfernen. Der Nachweis,
daß der Baustoff solcher Dampfkessel nach den anerkannten Regeln der Technik (§ 2 der
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen) geprüft worden ist, muß durch Vorlegung der Zeug-
nisse von Sachverständigen erfolgen, die im Deutschen Reiche als solche anerkannt find.
IIWerden Dampfkessel, die in einem anderen Bundesstaat am Verfertigungsorte von
einem amtlichen Sachverständigen nach § 12 Abs. 2, 3 und § 14 der allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen oder nach Vornahme einer Ausbesserung nach § 13 a. a. O. geprüft
und dem § 12 Abs. 5 a. a. O. entsprechend abgestempelt worden sind, im ganzen nach
ihrem Aufstellungsorte verbracht, so unterliegen sie einer weiteren Wasserdruckprobe und Bau-
prüfung vor ihrer Einmauerung oder vor ihrer Wiederinbetriebnahme nur dann, wenn sie
nach der Abstempelung Beschädigungen erlitten haben, die die Wiederholung der Prüfung
geboten erscheinen lassen.
II! Ist eine solche Beschädigung eingetreten, so hat der Kesselbesitzer oder sein Stellver-
treter die Verpflichtung, dies dem Sachverständigen anzuzeigen.
B. Betrieb der Dampfkessel.
13.
1Ein feststehender Dampfkessel darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die
baupolizeiliche Abnahme der etwa zur Kesselanlage gehörigen Baulichkeiten stattgefunden und
zu keinem Bedenken Anlaß gegeben hat und wenn die Bescheinigung über die Abnahme-
prüfung oder eine Zwischenbescheinigung dem Unternehmer oder seinem Stellvertreter aus-
gehändigt ist.