Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 59. 871 
VI Die Behörde ist befugt, die Vornahme außerordentlicher Revisionen anzuordnen, 
wenn der Sachverständige dies aus besonderen Gründen beantragt. 
VIl Auch kann die nachträgliche Genehmigung einer bereits vorgenommenen außerordent- 
lichen Revision auf Antrag des Sachverständigen erfolgen, wenn sie durch besondere Um- 
stände veranlaßt war. 
§ 19. 
1Die regelmäßige Revision ist eine äußere oder eine innere; die innere kann der Sach- 
verständige nach seinem Ermessen durch eine Wasserdruckprobe ergänzen. 
II Der regelmäßigen äußeren Revision sind die feststehenden Kessel mindestens 
alle 2 Jahre, die beweglichen Kessel mindestens alljährlich zu unterwerfen, in beiden Fällen, 
mit Ausnahme der Jahre, in denen eine innere Revision oder Wasserdruckprobe nach Abf. 1 
oder nach § 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vorgenommen wird. 
Schiffsdampfkessel unterliegen der äußeren Revision alljährlich einmal ohne Ausnahme. 
II! Die regelmäßige innere Revision hat bei feststehenden Kesseln längstens alle 
4 Jahre, bei beweglichen Kesseln längstens alle 3 Jahre, bei Schiffsdampfkesseln längstens 
alle 2 Jahre, die regelmäßige Wasserdruckprobe bei feststehenden Dampfkesseln 
längstens alle 8 Jahre, bei beweglichen sowie bei Schiffsdampfkesseln längstens alle 6 Jahre 
stattzufinden. 
IV Außerdem hat die Wasserdruckprobe bei feststehenden Kesseln zu erfolgen, wenn deren 
Einmauerung oder Ummantelung erneuert werden soll. 
Alle Prüfungsfristen laufen vom Tage der Abnahmeprüfung (8§ 11) oder der letzten 
gleichartigen Revision. Diese Fristen dürfen nur ausnahmsweise um mehr als 2 Monate 
und keinesfalls um mehr als 6 Monate überschritten werden. Aus einem anderen Bundes- 
staate stammende bewegliche oder Schiffsdampfkessel, die sich vorübergehend in Bayern auf- 
halten, werden zu regelmäßigen Untersuchungen erst in dem Zeitpunkte herangezogen, in dem 
die Untersuchungen im Heimatstaate fällig würden. 
8 20. 
1 Die äußere Revision ist in der Regel im Betriebe vorzunehmen. Sie erfolgt ohne 
vorgängige Benachrichtigung des Kesselbesitzers. 
II Zu ihrer Vornahme darf der Sachverständige die Dampfkesselräume ohne Anmeldung 
beim Kesselbesitzer oder seinem Stellvertreter betreten. 
Il! Von der bevorstehenden inneren Revision und der bevorstehenden Wasserdruckprobe 
hat der Sachverständige bei feststehenden Kesseln den Kesselbesitzer mindestens 14 Tage vorher 
in Kenntnis zu setzen und sich mit ihm über den Zeitpunkt der Vornahme womöglich zu 
verständigen. 
144
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.